Reisekosten bei PKH mit Raten
Danke schön für die Fundstelle, Smilie!
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Die mit "ortsansässig"? Das hab ich auch so im Kopf, m. W. kann nur noch auf den Gerichtsbezirk beschränkt werden. Was bin ich froh, dass meine Erfahrungswert zeigen, dass in locker der Hälfte aller unserer PKH- und VKH-Beschlüsse die Beschränkung ohnehin vergessen wird und ich fröhlich die Reisekosten abrechne...13 hat geschrieben:Ich muss mal zu Hause in meiner Datei stöbern. Es gibt (auch) Entscheidungen, nach denen die oben genannte Einschränkung neuerdings nicht mehr zulässig sein soll.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
- 13
- NORTHERN DINO
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OS
1. Die Beiordnung eines auswärtigen RA darf nicht dahin gehend beschränkt werden, dass sie zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines RA mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolge. Denn der Wortlaut des § 121 III ZPO beschränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche RAe, die „nicht beim Prozessgericht zugelassen“ sind. Diese Regelung kann nicht mit dem Begriff der Ortsansässigkeit gleichgesetzt werden (Anschluss OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05 = FamRZ 2006, 629, Rn. 3 + 4).
2. Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen RA richtet sich nach § 46 RVG. Die Frage ist im Regelfall (Ausnahme: § 46 II RVG) nicht im Bewilligungsverfahren zu prüfen (Rn. 7).
OLG Celle, Beschl. v. 01.06.2006 – 12 WF 121/06
FamRZ 2006, 1552 = AGS 2007, 44 = OLGR Celle 2006, 904 = juris (KORE 755632006)
1. Die Beiordnung eines auswärtigen RA darf nicht dahin gehend beschränkt werden, dass sie zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines RA mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolge. Denn der Wortlaut des § 121 III ZPO beschränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche RAe, die „nicht beim Prozessgericht zugelassen“ sind. Diese Regelung kann nicht mit dem Begriff der Ortsansässigkeit gleichgesetzt werden (Anschluss OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05 = FamRZ 2006, 629, Rn. 3 + 4).
2. Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des auswärtigen RA richtet sich nach § 46 RVG. Die Frage ist im Regelfall (Ausnahme: § 46 II RVG) nicht im Bewilligungsverfahren zu prüfen (Rn. 7).
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Heißt es in meinem konkreten Fall - ich muss meinen Vergütungsantrag nicht zurücknehmen und unter Hinweis auf diese Entscheidungen vortragen, dass die Beschränkung rechtswidrig war?
Was würdet ihr mir jetzt im Hinblick auf die zitiereten Entscheidungen empfehlen?
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- 13
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Im Zweifel würde ich nichts machen, da es ja keinesfalls sicher ist, dass in eurem Beritt die Ansicht des OLG Celle geteilt wird. Mein Gericht gehört zum OLG-Bezirk Celle und die Einschränkung wird immer noch benutzt.
An die erfolgte Bewilligung ist man gebunden, wenn die Vergütung ausgezahlt wird.
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Zuletzt geändert von 13 am 08.10.2010, 07:32, insgesamt 1-mal geändert.
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jojo hat geschrieben:Zwei Blicke ins Gesetz erleichtern die Rechtsfindung : § 121 ZPO hinsichtlich der Beiordnung und § 127 hinisichtlich der Rechtsmittelfrist
Das ist der Knackpunkt. Sofern die Beschränkung unzulässig ist, kann das nur im Wege der Beschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung angegangen werden, nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Denn bei der Festsetzung der Vergütung ist der Urkundsbeamte an den Umfang der Beiordnung gebunden.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
Mitglied im CdW.
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Verstehe ich das richtig - da die Frist schon abgelaufen ist, wäre es besser, den Antrag zurückzunehmen???
Und wenn ich hartnäckig auf einer Entscheidung bestehe, besteht dann die Gefahr, dass uns irgendwelche KOsten auferlegt werden???
P.S. PKH-Beschluss war vom Februar 2008...
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P.S. PKH-Beschluss war vom Februar 2008...
- jojo
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Ist das Verfahren schon beendet ? Falls nicht, kann man versuchen einen neuen PKH-Antrag mit Reisekosten zu stellen. Das wäre nach hiesiger Rechtslage möglich, ist aber überall anders.
Ansonsten wird der Kollege ohne Reisekosten festsetzen, da er an die Bewilligung gebunden ist. Kosten für den Beschluss entstehen nicht.
Und sowohl der § 91 ZPO, als auch der § 121 ZPO sprechen nicht mehr von ortsansässig.
Ansonsten wird der Kollege ohne Reisekosten festsetzen, da er an die Bewilligung gebunden ist. Kosten für den Beschluss entstehen nicht.
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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jojo, manchmal wäre es nicht verkehrt, wenn Deine Kollegen sich an die Beschlüsse halten würden. In einem anderen Fall hatte ich heute die Auseinandersetzung mit dem AG -der PKH-Beschluss war ohne EInschränkung und im Wege der Festsetzung kam dann § 46 RVG plötzlich ins Gespräch. Da muss sich der Kostenbeamte doch auch an den PKH-Beschluss halten...Machen leider nicht alle...
- 13
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Wenn das nicht der Fall ist, dann haust Du denen eben eins auf die Mütze. Sich an Entscheidungen zu halten gilt nun mal für sämtliche Beteiligte (ach was!).
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