Welche Gebühr: Einspruch und sodann Klagrücknahme?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

20.05.2010, 16:50

Ich habe hier eine Mandantin, die angeblich 2007 VBs erhalten haben soll, gegen ich jetzt Einspruch einlege, weil die Zustellung mangelhaft war. 3 von 5 Verfahren sind bereits nach Klagerücknahme erledigt. Ich habe bislang immer 3100 VV RVG abgerechnet und diese auch festgesetzt erhalten.
das Beispiel hinkt, weil es für den Einspruch gg VB immer eine 1,3 VG gibt und keine 33xx Gebühr!
grommelie
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#12

20.05.2010, 16:53

gkutes: Mein Beispiel hinkt nicht. LuzZi hat geschrieben, dass Einspruch eingelegt wurde und Übergabe an streitige Verfahren erfolgt ist. Danach erfolgte Klagerücknahme - wie in meinen Sachen, ergo steht LuzZi die 3100 zu :wink:
gkutes

#13

20.05.2010, 17:15

ich hab widerspruch gelesen Bild plöt :oops:

also 3307 nur bei Widerspruch
bei Einspruch immer 3100, da das Mahnverfahren mit dem Erlass VB beendet ist

edit - hah - genau - in der Überschrift steht "Widerspruch". daher mein Irrtum. Nun ist allet klar
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LuzZi
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#14

20.05.2010, 17:38

Ja, ich hatte auch zuerst gedacht, es wäre nur der MB gewesen, hatte es dann im Text korrigert, aber in der Überschrift net :oops: Ich änder ma schnell.
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#15

20.05.2010, 21:40

übrigens: widerspruch mit antrag auf abgabe ans steitgericht, und danach antrag auf erlass des beschlusses dass der kläger die kosten des rechtsstreits zu tragen hat eröffnet ebenfalls die volle VG ;)
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#16

21.05.2010, 08:41

Gut zu wissen, dann ist mein KfA ja nochmal doppelt richtig :lolaway
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#17

21.05.2010, 08:42

Ich glaube, ganz so einfach ists nicht - zumindest dürfte sie nicht in jedem Fall festsetzungsfähig sein. War hier grad auch erst Thema.

Wenn du als Antragsgegner die Abgabe ans streitige Gericht beantragst und damit die volle VG "provozierst" ist das nicht zwingend festsetzungsfähig. Der Antragsteller könnte ja seinen MB nach dem Widerspruch kostenschondender zurücknehmen - vielleicht wollte er ja gar nicht ins streitige Verfahren. Was du ihm ja mit deinem Abgabeantrag verbauen würdest.

Nur, wenn der Antragsteller nach ewiger Zeit GAR NIX tut - also weder MB zurücknehmen, noch streitiges Verfahren beantragen - kannst du als Antragsgegner das streitige beantragen UND deine Kosten von der Gegenseite reinholen. Willst ja schließlich irgendwann Sicherheit haben, was mit der Forderung und eventuell verauslagten Kosten wird. Dann wäre es auch festsetzungsfähig.

Find ich auch nur logisch und gerecht.
Es grüßt

die Schlappe
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#18

21.05.2010, 18:37

Wenn du als Antragsgegner die Abgabe ans streitige Gericht beantragst und damit die volle VG "provozierst" ist das nicht zwingend festsetzungsfähig. Der Antragsteller könnte ja seinen MB nach dem Widerspruch kostenschondender zurücknehmen - vielleicht wollte er ja gar nicht ins streitige Verfahren. Was du ihm ja mit deinem Abgabeantrag verbauen würdest.
wenn er nicht ins streitige verfahren wollte dann wusste er wohl dass sein mahnbescheidsantrag ungerechtfertigt war. dann seh ich aber keine begründung die gebühr zu verwehren. selbst schuld wer solchen schXXX baut und sinnlos MB beantragt. pech ;)
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#19

21.05.2010, 20:35

badeschlappe26 hat ABSOLUT rääääächt!!!!!!!!!!!!!! hatte so ne Abrechnung vor gar nicht allzu langer Zeit auch schon einma. es ist definitiv eine 3100 VV angefallen. eine 3101VV geht nich, denn die fällt nur an wenn:

RA erhält Klageauftrag und noch bevor er die Klage einreicht erledigt sich die Sache.

Wie meinte meine Berufsschullehrerein immer: AUF DEN AUFTRAG KOMMT ES AN!!!
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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#20

23.05.2010, 19:02

@carmenzita

sorry, aber gehts hier nicht drum wass der beklagtenvertreter abrechnen darf, und nicht was der klägervertreter abrechnen darf? und da wird ja wohl niemand sagen "bitte nur gegen den MB/VB widerspruch/einspruch einlegen, mehr nicht". also von daher... volle gebühr ;)
Zuletzt geändert von cjdenver am 24.05.2010, 13:45, insgesamt 1-mal geändert.
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