Ich brauche auch Hilfe wegen der Anrechnung der nach § 34 RVG vereinbarten Vergütung auf die Geschäftsgebühr.
Mit der Mandantin besteht eine Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG. Da außergerichtlich neben der Beratung auch der Gegenseite ein Vergleichsangebot schriftlich unterbreitet wurde, wurde auch eine GG berechnet. Nebenbei rief die Mandantin zigmal an und telefonierte jeweils lange mit dem RA, so dass diese Telefonate auch im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nach Stunden berechnet wurden.
Im Prozess behauptet die Gegenseite natürlich, die Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung müsse auf die GG angerechnet werden. Dies wurde aber in der Vereinbarung explizit ausgeschlossen. Mache ich einen Anwaltsfehler, wenn ich das Honorar nach der Vergütungsvereinbarung neben der GG einklage, also nicht auf die GG anrechne? Es kommt wohl darauf an, ob der Ausschluss der Anrechnung üblich ist und diese Kosten daher zur notwendigen Rechtsverfolgung anfielen. Aber woher soll denn ich kleiner RA wissen, ob der Ausschluss der Anrechnung üblich ist? Der Dt. Anwaltsverein empfiehlt jedenfalls, die Anrechnung in der Vereinbarung auszuschließen. Wie halten das die RA-Kollegen?
Brauche Hilfe wegen Anrechnung
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 19
- Registriert: 29.03.2012, 22:49
- Beruf: Rechtsanwalt
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ich versteh Deine Frage gar nicht so recht. Meinst Du wirklich die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die GG? Du kannst nicht Beratungs- und Geschäftsgebühr einklagen, weil der gesetzliche Regelfall die Komplettanrechnung ist, so dass keine Beratungsgebühr neben der GG stehen bleibt. Da kommt es nicht auf die Üblichkeit an. Wenn Du die Anrechnung ausschließt, gilt das nicht gegenüber dem Gegner, weil es von der gesetzlichen Regelung abweicht.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 19
- Registriert: 29.03.2012, 22:49
- Beruf: Rechtsanwalt
Da gehe ich lieber auf Sicher und mach nur die GG geltend.