Und das war n Schreibfehler, sollte ja zweifelsfrei Verfahrensgebühr heißen. Gebühren auf gleiche Gebühren anrechnen machen wir ja nun alle nicht, oder?1,3 GG aus 2.317,80 €
Also:
Erstmal richtig, es ist ein Vergleichsmehrwert. Mehrwert weil, der Vergleich mehr Wert hat, als das Verfahren. Das erklärt auch eigentlich gleich, warum nur eine 0,8er Verfahrensgebühr und eine 1,5er EinigungsG. Wenn nämlich der Vergleich mehr Wert hatte als das Verfahren, war ja der Wert des Vergleiches im Verfahren nicht anhängig, richtig? Und da sich aber trotzdem drüber verglichen wurde (obwohl der Mehrwert nicht anhängig war) gibt es auch aus diesem Mehrwert eine 1,5er Einigungsgebühr. Die 0,8er Verfahrensgebühr gibts, weil die nun mal für die Protokollierung einer Einigung das RVG so vorsieht.
Du bekommst also aus dem, was anhängig war (die 2.317,80 Euronen) deine normale 1,3er Verfahrensgebühr (die Anrechnung der GG ist ja klar, oder?) und ebenso weils anhängig war, gibts darüber ne 1,0er Einigungsgebühr.
Da aber der Mehrwert (ach, so ein schönes Wort), also die 14.495,16, nicht anhängig waren, gibts dafür auch eine Einigungsgebühr von 1,5. Und dazu gibts noch die 0,8er Verfahrensgebühr aus diesem Wert, weil die Einigung über diesen Wert protokolliert wurde, obwohl der Wert nicht anhängig war.
Und da ja nach RVG die Terminsgebühr auch über nicht Anhängiges entstehen darf, gibts die Terminsgebühr halt über alles.
So, noch Fragen?