Geschäftsgebühr als Verzugsschaden bei AG abgelehnt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#11

10.03.2010, 19:52

Noch jemand eine Idee, mit welchen "schlagfertigen" Argumenten ich dem Gericht begegnen kann?
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Aylin0104
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#12

10.03.2010, 20:06

Ich würde das tatsächlich auch so auslegen, dass das Gericht meint, dass du die GG nur geltend machen kannst, wenn diese vorab von dem Mandanten zum Ausgleich gebracht wurde. Denn wenn der Mandant die GG nicht zum Ausgleich gebracht hat, ist ihm hierüber ja auch kein Schaden entstanden, ergo du kannst die GG nicht geltend machen in der Klage. In diesem Fall könntest du lediglich einen Freistellungsantrag geltend machen!

Da ihr hierzu offensichtlich nichts vorgetragen habt, geht das Gericht wohlmöglich davon aus, dass die GG eben nicht zum Ausgleich gebracht wurde.

Da die GG in deinem Fall von der RSV zum Ausgleich gebracht wurde, würde ich dem Gericht dies mitteilen, also das gegenüber der RSV des Mandanten abgerechnet und von dieser zum Ausgleich gebracht wurde. Und dann dem Gericht von der RSV eine entsprechende Abtretungserklärung zu kommen lassen, damit euer Mandant wieder Aktivlegitimiert ist, um die GG im eigenen Namen geltend zu machen. Denn der Anspruch ist ja nun erstmal auf die RSV durch Zahlung übergegangen.

:D
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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Liesel
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#13

11.03.2010, 09:08

Mir geht es eigentlich mehr um diese Ausführungen des Gerichtes:

"Es bestehen Bedenken gegen die Geltendmachung der sogenannten vorgerichtlichen Kosten. Diese sind als Verzugsschaden nur dann geltend zu machen, wenn sie als Schaden entstanden sind und notwendigerweise entstanden sind (Schadenminimierungspflicht). Dazu müßte der RA zunächst nur einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung erhalten haben. Der Prozeßauftrag dürfte erst später erteilt worden sein. Diese getrennte Beauftragung dürfte auch nicht ohne Grund erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Prozeßbevollmächtigte nur zur außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt werden sollte."

Den Nachweis, daß die Rechnung bezahlt wurde, kann ich erbringen.
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Sam29

#14

11.03.2010, 09:26

Ich denke, irgendwas ist in der Begründung falsch. Ihr habt ja Inkassokosten eingeklagt und nur hilfsweise in HÖHE. Scheinbar hat 1. das Inkassobüro mehr als die RA Gebühren gefordert, dass ist schon einmal falsch, da Inkassogebühren ja nicht höher sein dürfen. Den Rest der Ausführungen betrifft ja eher die RA-Kosten, was ja überhaupt nicht zutrifft, da Ihr Inkassokosten, hilfsweise in Höhe ...

Ich sehe das als zwei paar Schue, das was Ihr wohllt und das was das gericht anspricht. Lies doch noch einmal die Begründung zu den Kosten durch.
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#15

11.03.2010, 09:29

Hallo Sam,

irgendwie hast du hier was verkehrt verstanden. Wir wollen keine Inkassokosten. Hier geht es lediglich um die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mein Problem steht im Thread 7.
Zuletzt geändert von Liesel am 11.03.2010, 09:30, insgesamt 1-mal geändert.
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#16

11.03.2010, 09:30

Die Gerichte (zumindest einige) sind der Auffassung, dass wenn man vorhersehen kann, dass eine außergerichtliche Verfolgung der Forderung keine Aussicht auf Erfolg hat, man nicht einen Anwalt bzw. ein Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragen darf, soindern dass man gleich klagen müsste bzw. den Auftrag hierzu geben müsste. Eben Schadenminderungspflicht.

Die einzige Begründung die mir noch einfallen würde, dass man versucht darzulegen, dass die außergerichtliche Verfolgung doch Aussicht auf Erfolg hatte. Aber wie genau....
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#17

11.03.2010, 09:33

Hab ich jetzt auch durcheinander gebracht. Du hast Dich ja nur rangehängt. Aber trifft trotzdem zu.

Bei Deinem Fall hast Du ja eigentlich eine gute Begründung, warum die außergerichtliche Verfolgung notwendig war bzw. ihr hattet ja auch teilweise Erfolg. Bei Euch ist ja auf Mahnungen bzw. Schreiben reagiert worden.
Sam29

#18

11.03.2010, 09:57

Nein ich habe nichts falsch verstanden. Ist nur undurchsichtig, wenn man sich an einen Thread ranhängt.
Ich bin vom Ausgangsthread ausgegangen.

Gut dann eben anders. Macht auch nichts ;-)
Also, die Rechtsanwaltskosten sind als Verzugschaden nur als solches geltend zu machen, wenn diese tatsächlich auch als Schaden entstanden sind. Ein Zahlungsanspruch hat der Kläger also nur, wenn dieser Anspruch vorher auch ausgeglichen worden ist. Also Nachweis hierrüber, dass die Kosten bereits beglichen worden sind.
Sofern der Kläger die Kosten noch nicht ausgeglichen hat, hat dieser lediglich einen Freistellungsanspruch. Allerdings geht der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch über, wenn abzusehen ist, dass die Gegenseite eh nicht zahlen wird.
In Deinem Fall wurden ja die Gebühren bereits ausgeglichen. Also ist der Schaden entstanden. Allerdings, war es zunächst tatsächlich ein Verzuggschaden?
Wo ich einen Knoten sehen, ist in der Tatsache, dass Ihr Ansprüche geltend gemacht und gleichzeitig aufgrund dessen, die RA-Gebühren in Rechnung gestellt habt. Ein tatsächlicher Verzug ist hier also nicht gegeben.
Erst als Ihr die Restbeträge eingefordert habt, dann befand sich die Gegenseite in verzug, aber nicht in voller Höhe, verstehste was ich meine? Vielleicht liegt es einfach nur an der Anspruchsgrundlagen
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#19

11.03.2010, 10:12

Mandant hatte vorher die Ansprüche gegen den Gegner bereits selbst geltend gemacht. Nachdem das nichts gebracht hat, erfolgte unsere Beauftragung. Insoweit gehe ich schon davon aus, daß er sich in Verzug befunden hat.
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Sam29

#20

11.03.2010, 10:23

Enschuldige, das ich das Frage, aber Ihr habt das in der Begründung auch so angegeben. Augrund der ablehnenden Haltung des beklagten, sah sich der Kläger veranlasst sich anwalticher Hilfe zu bedienen?

Prüf doch bitte mal das Aufforderung/Anspruchsschreiben. Was steht bei euch zuletzt.
"nach fruchtlosem Fristablauf werden wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen" oder eher
"nach fruchtlosem Fristablauf werden wir unserem MAndanten anraten gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen"

Der erste Satz zeigt nähmlich, dass Ihr zu dem Zeitpunkt bereits Klageauftrag hattet.
De zweite, dass Ihr vorgerichtlichen Auftrag hattet und nur im Falle des scheiterns Klage einreichen sollt.
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