Anrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
188F
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#11

19.04.2010, 14:59

Das kann man sehen, wie man will. Für Euren Mandanten wäre es sicherlich gut, wenn ihr die Kosten der Gegenseite drücken könntet; aber richtiger ist es so wie die jetzige Regelung es vorsieht.

Sieh es mal so: Euer Mandant muss schon keine außergerichtlichen Kosten tragen, da nicht mit tituliert. Die hat er jetzt ja schon gespart. Habt Ihr denn noch Parteikosten, die ihr ansetzen könntet? War Euer Mandant beim Termin anwesend? Musste er dort erscheinen?
simpsonia
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#12

19.04.2010, 15:05

Soweit ich weiß, war der Mandant nicht vor Ort. Wir können lediglich die gleichen Gebühren wie die Gegenseite fordern.

Also ist das richtig, dass man jetzt nicht mehr die hälftigen Gebühren anrechnet, es sei denn, sie werden tituliert bzw. sie wurden schon bezahlt?!?

Aber noch mal 'ne Frage: wenn die außergerichtlichen Kosten tituliert worden wären, dann hätte die Gegenseite die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen müssen? D. h. im Grunde würde man sich ins eigene Fleisch schneiden, wenn man sie tituliert (es sei denn, wie in meinem Fall, dass sie auf unserer Seite gar nicht entstanden ist) - oder hab ich da jetzt 'n Denkfehler?

Ansonsten nochmals

:thx
188F
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#13

19.04.2010, 15:36

Wenn die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe tituliert worden wären, dann werden sie im KFA angerechnet.

Dem Anwalt, der außergerichtlich und gerichtlich tätig war, bekommt die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr. Und hier entweder die halbe GG und die volle VG oder die volle GG und die halbe VG.

Wenn also voll tituliert, dann anrechnen, da nur noch die halbe VG verlangt werden kann
oder wenn halb tituliert, dann nicht mehr anrechnen, da dem RA die volle VG zusteht.

Der Festsetzungsantrag Eurer Gegenseite scheint offensichtlich so zu stimmen. Da machste nix. Leider.
simpsonia
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#14

19.04.2010, 15:43

Tja, Pech gehabt :D
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