Ich meine, dass die kostengünstigste Variante (für den Mandanten) folgende wäre:
Der Beklagte zahlt die Forderung sofort in voller Höhe, erklärt den Rechtsstreit für erledigt und erklärt ferner, dass er die Kosten des Rechtsstreits übernimmt. Der Kläger schließt sich der Erledigung an. Das Gericht tritt Kostenentscheidung nach § 91 a, in der es der Übernahmeerklärung des Beklagten folgt.
was ist günstiger? Versäumnisurteil o. Anerkenntnisurteil?
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@Zaubermaus007: Da hast du recht, nur scheitert das oft daran, dass der Beklagte nicht (alles auf einmal) zahlen kann, weshalb es zumeist auch zum Verfahren gekommen ist.
Die Variante mit VU halte ich für besser: Da sind die Gerichtsgebühren zwar 3,0 statt 1,0, dafür sind an den Gegen-RA aber weniger abzudrücken.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Ich hätte diesbezüglich auch ein Frage ...
Wenn das Gericht nach & 91 a ZPO entscheidet, bekomme ich dann beim Anerkenntnisurteil auch die ermäßigung der Gerichtskosten? Oder entfällt diese dann?
Wir hatten darüber mal in der Schule diskutiert und meine Lehrerin meinte, dass ich dann die volle 3,0 GK zahlen muss, da das Gericht mehr Aufwand hatte. Stimmt das so?!
Liebste Grüße
A13
Wenn das Gericht nach & 91 a ZPO entscheidet, bekomme ich dann beim Anerkenntnisurteil auch die ermäßigung der Gerichtskosten? Oder entfällt diese dann?
Wir hatten darüber mal in der Schule diskutiert und meine Lehrerin meinte, dass ich dann die volle 3,0 GK zahlen muss, da das Gericht mehr Aufwand hatte. Stimmt das so?!
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Ich verstehe den SV jetzt nicht. Entweder es ist ein AU ergangen oder ein Beschluss nach § 91a ZPO. Letzterer kostet in der Tat 3 Gebühren.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Ich krame dieses Thema hier mal wieder raus, weil ich gerade so eine Sache auf dem Tisch habe, mit dem Auftrag rauszufinden, was billiger ist.
Also, es geht um eine Forderung von 4.457,00 € und unser Mandant (also natürlich der Beklagte) muss tatsächlich zahlen.
Ich komme da zu folgendem Ergebnis:
Beim VU würden anfallen
Gerichtskosten
= 339,00 €
für Klägervertreter
1,3 Verfahrensgebühr
0,5 Terminsgebühr
= insgesamt 608,57 €
für Beklagtenvertreter
0,8 Verfahrensgebühr
= 283,70 €
Das sind dann insgesamt 1.231,27 €.
-----
Beim AU würden anfallen
Gerichtskosten
= 113,00 €
für Klägervertreter
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
= insgesamt 835,98 €
für Beklagtenvertreter
0,8 Verfahrensgebühr
keine Terminsgebühr, wenn der Mandant selbst hingeht und anerkennt
= 283,70 €
oder
0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
= 697,34 €
Das wären dann also insgesamt entweder 1.232,68 € (bei eigenem Anerkenntnis durch Mandanten) oder 1.817,02 € (wenn Chef Termin macht).
Ist das richtig oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?
So wie wir den Mandanten kennen, geht der sowieso nicht selbst hin, um ein Anerkenntnis abzugeben, dann wäre wohl die Variante mit dem VU am günstigsten, oder (nimmt sich hier ja dann auch nicht viel im Vergleich zu eigenem Anerkenntnis)?
Also, es geht um eine Forderung von 4.457,00 € und unser Mandant (also natürlich der Beklagte) muss tatsächlich zahlen.
Ich komme da zu folgendem Ergebnis:
Beim VU würden anfallen
Gerichtskosten
= 339,00 €
für Klägervertreter
1,3 Verfahrensgebühr
0,5 Terminsgebühr
= insgesamt 608,57 €
für Beklagtenvertreter
0,8 Verfahrensgebühr
= 283,70 €
Das sind dann insgesamt 1.231,27 €.
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Beim AU würden anfallen
Gerichtskosten
= 113,00 €
für Klägervertreter
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
= insgesamt 835,98 €
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0,8 Verfahrensgebühr
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oder
0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
= 697,34 €
Das wären dann also insgesamt entweder 1.232,68 € (bei eigenem Anerkenntnis durch Mandanten) oder 1.817,02 € (wenn Chef Termin macht).
Ist das richtig oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?
So wie wir den Mandanten kennen, geht der sowieso nicht selbst hin, um ein Anerkenntnis abzugeben, dann wäre wohl die Variante mit dem VU am günstigsten, oder (nimmt sich hier ja dann auch nicht viel im Vergleich zu eigenem Anerkenntnis)?
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Und jetzt ist mir noch was eingefallen: Termin ist erst nächste Woche. Vielleicht können wir da noch ein Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren abgeben? Dann spart er doch auch die Terminsgebühr des Gegenanwalts.
Müssten wir dafür was besonderes beachten?
Obwohl, ich glaub, da habe ich jetzt doch gerade irgendwo einen Denkfehler... Ich muss noch mal in mich gehen.
edit: Mir ist gerade selbst noch der 307 ZPO eingefallen, der würde dann doch hier gelten, oder? Jetzt bin ich gerade etwas verwirrt.
Müssten wir dafür was besonderes beachten?
Obwohl, ich glaub, da habe ich jetzt doch gerade irgendwo einen Denkfehler... Ich muss noch mal in mich gehen.
edit: Mir ist gerade selbst noch der 307 ZPO eingefallen, der würde dann doch hier gelten, oder? Jetzt bin ich gerade etwas verwirrt.
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TG für das Anerkenntnisurteil gibt es doch in jedem Fall.
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Ja, danke, das ist mir auch grad noch eingefallen, ich hatte gleichzeitig mit deinem Beitrag oben noch mal editiert.Adora Belle hat geschrieben:TG für das Anerkenntnisurteil gibt es doch in jedem Fall.
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So, ich noch mal.
Abgesehen von dem Quark, den ich in #17 geschrieben habe... stimmte denn das, was ich da in #16 zusammengerechnet hatte?
Heut ist echt nicht mein Tag, was das klare Denken angeht. Deshalb wär ich dankbar, wenn mir kurz jemand sagen könnte, ob das so passt oder ob ich da auf nem falschen Dampfer bin...
Abgesehen von dem Quark, den ich in #17 geschrieben habe... stimmte denn das, was ich da in #16 zusammengerechnet hatte?
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