Klagerücknahme bei Einspruch

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Asgoth
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1072
Registriert: 12.06.2008, 07:17
Wohnort: Dresden

#11

11.11.2009, 17:02

Ja, eine 1,3 VG - der Gesetzeswortlaut ist dahingehend eindeutig, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sind da meiner Meinung, Nr. 3101 VV Rn. 43
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
gkutes

#12

11.11.2009, 17:03

wir "streiten" ja grad noch drum, was abgerechnet werden kann!!!

wo keine klage ist, kann doch eigentlich auch keine zurückgenommen werden :nachdenk
gkutes

#13

11.11.2009, 17:09

oki-macht auch keinen sinn, was ich gesagt habe, denn WENN es eine Klage gäbe, dann wäre die 1,3 ja schon längst verdient..

gut, also 1,3 Gebühr für Klagerücknahme
reno007
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 13.02.2009, 08:17
Beruf: ReNo
Software: Andere
Wohnort: Hessen

#14

12.11.2009, 00:11

Ich danke euch für die zahlreichen Antworten! Aber nur zum Verständnis wie das mit der Klagerücknahme gemeint ist:
vom Mahngericht wird das Verfahren an das Streitgericht abgegeben, weil Gegner Einspruch eingelegt hat -> Aufforderung vom Streitgericht den Anspruch zu begründen -> wir wollen nicht begründen, weil Vorgang verjährt ist, also um nicht begründen zu müssen, müssen wir die Klage beim Streitgericht zurücknehmen (obwohl ja theoretisch keine eingereicht wurde, lediglich der VB beim Mahngericht).

Was kann ich gegenüber dem Mandanten abrechnen, der ja unbedingt wollte, daß wir MB beantragen?
gkutes

#15

12.11.2009, 09:24

na, das was jetzt gesagt wurde. MB VB und Verfahren
Zweite Chefin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 461
Registriert: 11.11.2009, 18:03
Beruf: ReFa
Software: ReNoStar
Wohnort: Düsseldorf

#16

12.11.2009, 23:46

... ich fürchte, ihr bleibt auf 3100 sitzen. Vom Gegner ist die nicht zu holen, und dem Mandanten kann man das auch nicht so gut verkaufen.

Meines Erachtens ist 3100 entstanden, weil die Sache beim Streitgericht gelandet ist.

Ihr habt einen kapitalen Fehler gemacht: Ihr habt im MB-Antrag angekreuzt, dass die Sache ans Streitgericht abgegeben werden soll, wenn der Gegner Widerspruch oder Einspruch einlegt.
Damit beginnt ein Automatismus, der sich nicht stoppen lässt.

Ich kreuz das nie an, damit bin ich Herr des Verfahrens. Ich kann entscheiden, ob und wann die Sache abgegeben wird und die weiteren GK werden auch erst überwiesen, wenn die Begründung steht und das Büro verlässt.

Bei uns wird MB zu 98 % gegen Versicherungen beantragt, 50 % davon Honoraransprüche, das geht dann auf unser Risiko, und 50 % restliche Mietwagenkosten und Reparaturkosten aus Verkehrsunfällen.
Die Versicherungen reagieren ganz unterschiedlich und ich stelle mich darauf ein. Einige sind stur und ziehen das Ganze auf Kosten der Versichertengemeinschaft immer wieder durch und fallen immer wieder auf die Schnauze. Die Begründungen machen viel Arbeit und bringen fast nix, ist mir aber egal, es geht ums Prinzip.
Andere Versicherungen reagieren auf MB mit Panik und zahlen sofort alles einschließlich MB-Kosten.

Hätte ich da das Kreuzchen gemacht, bliebe ich auf GK sitzen. Je nach Streitwert kann der Unterschied zwischen MB-GK und 1,0 GK nach Klagerücknahme unangenehm sein.

Ich hab das letzthin bei einer Gebührensache erlebt, da hab ich erst die weiteren GK eingezahlt, weil ich wissen wollte, in welcher Abteilung das landet, man kennt ja seine Richter-Pappenheimer.
Dann hab ich nicht schnell genug, sprich fristgerecht, begründet und prompt VU kassiert, die Richterin liebe ich wie Bauchschmerzen und umgekehrt.

Also: Kreuzchen weglassen und selbst Herr des Verfahrens bleiben.

Schöne Grüße
gkutes

#17

13.11.2009, 10:02

.. ich fürchte, ihr bleibt auf 3100 sitzen. Vom Gegner ist die nicht zu holen, und dem Mandanten kann man das auch nicht so gut verkaufen.
es ging hier um die Abrechnung und nicht die Erstattung. Und dass der Mandant alles zahlen muss, war auch klar, da die Sache ja schließlich schon verjährt war.

Zum Thema "Kreuzchen" kann ich dir voll und ganz recht geben. Wir machen auch keins
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#18

13.11.2009, 10:31

Also ich würde eine 0,8 nehmen. Der Anspruch ist ja noch nicht begründet und außer dem VB habt Ihr auch noch keine Anträge gestellt. Nur die Klagerücknahme löst doch keine 1,3 aus. Nr. 3101 Nr. 11 VV RVG geht ja von dem Fall aus, der Auftrag v o r einem Antrag oder Begründung endet. Für mich steht fest, eine 0,8.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
gkutes

#19

13.11.2009, 10:59

ja aber der Auftrag endet ja nicht VOR zurücknahme der Klage. Der Auftrag besteht noch. und zwar soll die klage zurückgenommen werden.
reno007
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 13.02.2009, 08:17
Beruf: ReNo
Software: Andere
Wohnort: Hessen

#20

16.11.2009, 22:56

Ähm, ich wieder... Ok, wenn ich eine 0,8 VG für die Klagerücknahme berechne (eine 1,3 erscheint mich zu viel, wir haben doch keinen Sachantrag oä. gestellt), dann muss ich sie ja mit der 1,0 für den MB verrechnen, oder? Dann bleibt ja nichts übrig für die Klagerücknahme...??
Antworten