Anrechnung Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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kora
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#11

22.10.2009, 12:21

Ferner, warum sollte eine 0,75 GG angerechnet werden, wenn man eine 2,5 Gebühr wegen schwieriger und umfangreicher Sachlage abgerechnet hat.

Die RSV spinnt doch. Also verlangt die von euch, dass Ihr eine bereits entstandene GG von einer darauf folgenden zu Hälfte abzieht??????

Also ich sag: is völliger Quatsch!

:patsch
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Pepples
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#12

22.10.2009, 12:27

Die 0,8 Gebühr fällt an sobald Klageauftrag erteilt wurde. Ob die Klage schon gefertigt wurde, oder nicht spielt dabei keine Rolle. Mit Erteilung des Klageauftrages endet die außergerichtliche Tätigkeit.

Und ganz grundsätzlich kann die Terminsgbühr nie neben der Geschäftsgebühr stehen! Wenn außergerichtlich Vergleichsgespräche stattfinden ist die GG zu erhöhen.

Und bezüglich der Anrechnung ist das schon richtig, es ist die hälftige GG anzurechnen, höchstens jedoch 0,75.
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rit-sch
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#13

22.10.2009, 13:04

Du müsstest zwei getrennte Abrechnungen machen:

1. außergerichtl. Tätigkeit:

2,5 GG + Auslagen + MwSt.

2. vorzeitig beendeter Klageauftrag:

0,8 VG abzgl. 0,75 Anrechnung GG
1,2 TG (fällt für den Fall, dass bereits Klageauftrag erteilt ist, auch außergerichtlich an, wenn Verhandlungen zur Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens geführt werden)
1,5 EG
+ Auslagen + MwSt.

Liebe Grüße
Rita
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