Zu dem Thema s.a. RVG prof. 3/09, Seite 54:
"Die Gebühr für das Einholen einer Deckungszusage zählt zu den notwendigen Kosten der Rechtverfolgung. Liegt Verzug vor, kann der Anspruchsgegner oder seine HV verpflichtet sein, diese als Schadensposition zu erstatten (LG München I 6.5.08, 30 O 16917/07, AG Schwandorf 11.6.08, 2 C 0189/08).
Welche Gebühr für Deckungsanfrage RSV ?
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Dann halt thematisiert. Ist dem Forum jedenfalls nicht gänzlich unbekannt.gkutes hat geschrieben:naja "diskutiert" wurde das nicht
Du rechnest auch nicht "zweimal die GG" ab, sondern Du hast zwei Aufträge.
1. die Geltendmachung von SE-Ansprüchen
2. die Einholung der Deckungszusage
Daß 2. meist gegenüber dem Mandant nicht berechnet wird, steht auf einem anderen Blatt. Manchmal wünscht man sich doch aber, es getan zu haben. Gerade wenn die RS ein ewiges Hickhack wegen Dreimarkfuffzich veranstaltet.
Bei manchen (Querulanten-)Versicherungen machen wir das auch gar nicht mehr, sondern bitten den Mdt, selbst tätig zu werden - ist ja seine RS.