Ich Entschuldige mich, aber ich verstehe es nicht ganz..
oben heisst es doch: Die Anrechnung kann/muss die gegenseite mit festsetzen, aber doch nicht die volle GF geltend machen.
Ich glaube ich habe mich auch völlig falsch ausgedrückt..
ich hätte jetzt anhand meines Beispiels bei 2 Auftraggebern so abgerechent :
Gegenstandswert: 3.940,66 €
VG § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,6 392,00 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um
0,3 wegen 2 Auftraggebern -
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 3.940,66 € 0,75 -183,75 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 294,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation
MwSt + GK …usw.
Ist also so gar nicht richtig wie ich es gemacht habe?
? Geschäftsgebühr im KFA ?
stimmt doch so. Keine GG im KFA.
haben uns wohl nur missverstanden. Du machst die GG ja nicht geltend, indem du sie von der VG abziehst =)
haben uns wohl nur missverstanden. Du machst die GG ja nicht geltend, indem du sie von der VG abziehst =)
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Sofern der Anwalt vorgerichtlich tätig war, muss er im gerichtlichen Verfahren die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen, kann aber die GG nicht im Kostenfestsetzungsverfahren mit festsetzen lassen. (daher muss man die GG ja als Nebenforderung geltend machen).
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer werden nicht mit angerechnet.
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer werden nicht mit angerechnet.