fiktive Reisekosten im KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

16.07.2009, 15:33

Ich rechne immer 0,30 EUR pro km ab! ???
tsss tsss tsss mexchen bescheißt also wieder und die andern bekommen es nicht mit ... =)
anjaschmiddi
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#12

16.07.2009, 16:17

Vielen lieben Dank Mädels,

hab mir jetzt mal das JVEG ausgedruckt. Fahrtkosten gibt es gem. § 5 0,30 €...bei mir steht nix von 0,25€.

Eine Aufwandsentschädigung gibt es auch...allerdings sind das Pauschbeträge und keine Stundensätze...24,00 € bei 24 h Abwesenheit. Jetzt weiß ich wo der die 24,00 € REisekostenpauschale hernimmt. Aber von ner extra Stundenvergütung hab ich nix gefunden. Werd ich auf jeden Fall bestreiten :lol:

Der will übrigens tatsächlich für zwei Verhandlungstermine über 3.000,00 € erstattet bekommen. Der hat se echt ni alle. Rege mich heut schon den ganzen Tag auf.

LG
anjaschmiddi
gkutes

#13

16.07.2009, 16:44

nein - du musst § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hernehmen!
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Kayusha
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#14

02.08.2010, 11:40

§ 22 JVEG wenn Verdienstausfall, dann max 17 euro die Stunde

Woran wird denn eigentlich gemessen, wie hoch der Satz für wen hier ist?
Der Rahmen beträgt 3 - 17 Euro.
Wenn jetzt - wie in unserem Fall - die Klägerpartei, eine Hausverwaltung ihre Kosten festsetzt, wie rechtfertigen die, dass sie den höchsten Satz, also 17 Euro nehmen?
Würdet Ihr da meckern?

Danke und LG
Yusha
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#15

02.08.2010, 12:12

Der Mindestsatz ist in der Regel Freizeitausgleich, ein etwaiger Verdienstausfall ist per Bescheinigung nachzuweisen, der GF einer Fa. (z.B. GmbH) bekommt nach der Rechtsprechung immer den Höchstsatz.

Es ist also letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und regelmäßig ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Zuletzt geändert von 13 am 02.08.2010, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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Kayusha
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#16

02.08.2010, 12:21

Danke 13!

:D
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#17

02.08.2010, 19:25

@anjaschmiddi: ich wär erstmal grundsätzlich n bisschen vorsichtiger mit deinen kommentaren ;)

blick ins gesetz macht schlau. im JVEG steht im detail drin was geltend gemacht werden kann. werden durch gerichtstermine nachfahrten notwendig um am selben tag an- und abreisen zu können sind auch übernachtungskosten völlig ok. nachtzeiten sind von 21-6 uhr.

verdienstausfall steht in tatsächlicher höhe zu, wenn kein beleg beibringbar ist muss notfalls geschätzt werden.

und das mit den chauffeurkosten - hier wirds wohl um einen billigervergleich gehen, d.h. wäre zugfahrkarte billiger gewesen als fahrt mit sohn als chauffeur.

im übrigen sind als vergleichsbetrag die kosten erster klasse bei der bahn anzusetzen. aber auch das steht im gesetz.

meines erachtens sind die angegebenen kosten zum größten teil festzusetzen, es sei denn die distanz wohnort-gerichtsort ist an einem tag mühelos zu schaffen.

das ganze ist mal wieder ein trauriges beispiel dafür dass die RAe ihre eigenen kostengesetze super kennen, aber nie dran denken, dass der mandant auch ein recht hat, seine kosten erstattet zu bekommen. drum wird das bei uns schon automatisch in die vorlagen mit reingenommen "für die teilnahme der partei am termin werden geltend gemacht: XXX".
***

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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Gina

#18

02.08.2010, 20:44

cjdenver hat geschrieben:@anjaschmiddi: ich wär erstmal grundsätzlich n bisschen vorsichtiger mit deinen kommentaren ;)
Ich hatte mir die Anmerkung gespart. Manchmal erkennt man ja von selbst, dass man mit seiner Auffassung sehr weit daneben liegt. :wink:

Ich möchte das Augenmerk noch auf § 91 I S. 2 ZPO lenken: "Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden." Wird gern übersehen und damit oft viel Geld für den Mandanten verschenkt.

Im Übrigen muss man sich mit fiktiven Kosten befassen, wenn man berechnen will, ob die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten günstiger sind, als die des Mandanten oder gar die Gebühren eines Terminsvertreters. Davon ist häufig die Erstattungsfähigkeit der Kosten abhängig, wenn Gerichtsort, Wohnsitz/Sitz des Mandanten, Kanzleisitz sich an unterschiedlichen Orten befinden.

Also noch mal in Ruhe nachdenken und prüfen, was genau zur Festsetzung begehrt wird. :!:
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#19

03.08.2010, 06:48

anjaschmiddi hat geschrieben:Die Krönung: Bei der Berufungsverhandlung konnte er angeblich nicht mehr selbst fahren und will jetzt auch noch Chauffeurkosten erstattet bekommen (sein Sohn hat ihn gefahren).
Wird das denn irgendwie plausibel begründet, z. B. mit hohem Alter oder Seh- oder sonstiger Behinderung?
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#20

03.08.2010, 10:16

Euch ist schon klar, dass Ihr ein Problem diskutiert, das vor ueber einem Jahr aktuell war? Kayusha hatte ihre Frage an den alten Thread angehaengt. :wink:
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