Seite 2 von 2

Verfasst: 22.11.2006, 11:19
von Gast
Also ich würde die 0,5 Gebühr für das VU überhaupt nicht abrechnen. Auch nicht gegenüber dem Mandanten, weil die entsteht ja nur für die Wahrnehmung eines Termines, in dem eine Partei nicht erscheint. Diese Gebühr hebt sich meines Erachtens nach auf, wenn nochmals eine 1,2 Terminsgebühr entsteht. Richtig? :roll:

Verfasst: 22.11.2006, 13:49
von Curry
Nach dem RVG kann man nicht mehr zusätzlich die Gebühr für ein VU abrechnen.

Also es wird nur die 1,3 Verf. geb. sowie die 1,2 Terminsgeb. beim Mandanten abgerechnet. Und festsetzen lassen kann man auch nur die Gebühren.

Wenn ein VU ergeht und die Sache danach nicht weiterläuft, kann man nach 3105 VV eine Gebühr abrechnen.

Verfasst: 22.11.2006, 13:52
von Gast
Richtig, nur die 1,2 abrechnen. Die Regelung der BRAGO § 38 gibt es nicht mehr.

Verfasst: 18.04.2007, 10:00
von Moneypenny
Hm, ich habe genau den Fall wie oben beschrieben, nur andersrum ;)
Werde aus dem Gelesenen jetzt aber auch nicht viel schlauer.... :-(

Wir sind die Beklagten, wir wurden verurteilt.
Im Urteil steht: Die Klägerin hat vorab diejenidgen Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die durch ihre Säumnis entstanden sind.....

Kann ich da jetzt was festsetzen lassen?
Abrechnung dann nur 1,3 und 1,2 + Auslagen etc. oder wie?
0,5 nicht mehr extra, richtig?
Dann kann ich doch auch keine Kosten der Säumnis geltend machen?
Mach wahrscheinlich grade einen Denkfehler, hoffe auf Eure Hilfe
vorab Dank, dass ihr der wirren Moneypenny wieder helft :D

Verfasst: 18.04.2007, 10:04
von Janin
Verstehe ehrlich gesagt Urteilstenor nicht richtig. War Klägerin säumig?! Ihr wart doch säumig oder nicht.

Verfasst: 18.04.2007, 10:26
von Moneypenny
Also im ersten Termin waren wir (Beklagte) da, der UBV der Klägerin auch, es wurde auch Gütetermin durchgeführt, allerdings war die Aktivlegitimation bestritten etc. und so hat der Klägervertreter erklärt, nicht auftreten zu wollen und es erging Versäumnisurteil.
Nach Einspruch der Klägerin gab es dann weiteren Verhandlungstermin.
Also Klägerin säumig und diese soll die Kosten der Säumnis tragen, s.o.

Verfasst: 18.04.2007, 12:07
von Pepsi
ja, also muss die Klägerin die 0,5 Gebühr tragen.. und das muss dann von den Kosten die der Beklagte zu tragen hat abgezogen werden weiß allerdings nicht, wie das genau geht, bzw ob man dadrauf auch Auslagen bekommt

sehe ich das richtig, dass ihr die restlichen Kosten zahlen müsst?

ich würd einfach mal KFA mit 0,5 Gebühr, P+T und MwSt stellen, mal sehen was das Gericht sagt..

und dann das festgesetzte von der Rechnung die du an den Mdt schickst abziehen