§ 23 RVG verweist in diesem Fall auf die KostO. Bei der Gebührenabrechnung ist der Wert des nach Abzugs der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
Quelle: Enders - RVG für Anfänger Rdnr. 485
Ne Geschäftsgebühr würde ich da auch nehmen.
Was kann man abrechnen?
- koffeinkonsumentin
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