...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Asgoth
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#11
22.05.2009, 13:42
Sowas würde ich grundsätzlich monieren
Parteiauslagen sind lediglich erstattungsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit der Wahrnahme eines
gerichtlich anberaumten Termins entstanden sind
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
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rena
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#12
22.05.2009, 14:08
Vielen Dank!
Hast du evtl. auch noch eine Idee, wie ich das gekonnt formulieren könnte??
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Asgoth
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#13
22.05.2009, 15:11
heute leider nicht, sorry - gestern war männertag und zu komplexen Denkprozessen oder Formulierungen bin ich daher nicht in der Lage heute
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
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JonesJess
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#14
22.05.2009, 15:37
Würde da auf § 91 ZPO Bezug nehmen. Wenn der Mandant der Reise zu sich zugestimmt hat, um sich zu beraten, hat dieser auch die Kosten zu erstatten. Aber da die Reise nicht für einen Gerichtstermin vorgesehen war, sind diese Kosten auch nicht festsetzbar.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!