Seite 2 von 12

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:07
von Liesel
Was hast du denn geltend gemacht?

Parteiauslagen kannst du neben euren Fahrtkosten berechnen.

Nachtrag zur RSV: Max. bis zur Höhe der Gebühren eines Verkehrsanwaltes.

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:09
von gkutes
welche Kosten hast du denn geltend gemacht?

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:10
von Hanna_73
ich hab fahrtkosten für 3 termine geltend gemacht jeweils mit abwesenheitsgeld.

Also kann ich wohl doch nur die Parteiauslagen geltend machen? Dann auch 3 x also für den jeweiligen Termin? Oder nur für einen Termin?

Die RSV wird also wohl nicht zahlen, ergo kann ich dann die kompletten Fahrtkosten dem Mandanten aufgeben?

Wenn ich die Kosten beim AG anmelde, kann ich ja nicht auch noch bei dem Mandanten kassieren oder?

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:11
von Liesel
Hanna, es wäre wichtig zu wissen, welche Entfernung du angesetzt hast. Kanzlei - Gericht oder Wohnort Mandant - Gericht.

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:13
von Hanna_73
Also ich habe Kanzlei-Gericht angesetzt. Ich gehe jetzt relativ stark davon aus, dass Kanzlei-Gericht weiter ist als Wohnort Mdt-Gericht.

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:22
von Liesel
Wie oben schon geschrieben, sind max. die Kosten erstattungsfähig vom Wohnort des Mandanten zum Gerichtsort. Du müßtest halt prüfen, welche Strecke kürzer ist und dann die Kosten berechnen.

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:29
von Hanna_73
ok dann werde ich das prüfen und berechnen. muss ich das dann als Reisekosten des Mandanten geltend machen? wenn ja, kann ich die auch 3 x geltend machen für alle drei Termine? das abwesenheitsgeld, was meinem Ra entstanden ist, kann ich dass beim mandanten geltend machen?

ich weiss fragen über fragen.. aber wer nicht fragt bleibt dumm :) und ich will ja lernen :)

nochmals danke liesel - ohne dich wäre ich hier oft aufgeschmissen :)

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:37
von gkutes
nein - es sind natürlich immer noch eure Reisekosten. Nur halt fiktiv weil sie "gekappt" werden.
Reisekosten sind übrigens Fahrtkosten+Abwesenheit
Dem Mandanten werden natürlich die vollen Reisekosten in Rechnung gestellt.

ja, du kannst (und musst) auch für den Mandanten Reisekosten geltend machen - dies geschieht nach JVEG (über die Suche hier findest du da viel)

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 12:09
von Hanna_73
gkutes das mit den reisekosten und dem Abwesenheitsgeld stimmt so nicht ganz, das hatten wir schon mal. wenn der Mdt. den RA mit zum Termin mit seinem Pkw mitnimmt hat der RA ja keine Reisekosten nur das Abwesenheitsgeld :).

ich hab jetzt geschaut. Wohnort Mdt. Gericht ein Weg 5,4 km, Kanzleiort-Gericht ein Weg 16,4 km. Kann ich jetzt Fahrtkosten für den Mandanten von seinem Wohnort Hin- u. Rückweg á 0,30 € geltend machen gem. § 5 I 2 JVEG? Muss ich dass dann so dahin schreiben?

irgendwie verwirrt mich das heute alles.. :(

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 12:16
von Liesel
Du kannst eure Reisekosten für insgesamt 12 km geltend machen (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld).

Die Fahrtkosten des Mandanten berechnest du mit 0,25 € nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Hinzu kommt Verdienstausfall o. ä.