nur Kostenfestsetzung beantragt - was abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Melanie
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#11

04.10.2006, 15:14

Ich verstehe nur Bahnhof:

@Gofi: Wenn KfAe nicht unter 3404 VV fallen, worunter dann? Wie werden denn jetzt KfAe abgerechnet?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Gofi
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#12

04.10.2006, 23:54

@Melanie
danke für deinen letzten Kommentar. Ich glaube ich brauch ´ne Brille.
Hatte bei Olli vom 27.9.06 gelesen 3404 (einfaches Schreiben) statt wie da steht 3403.

:ohmann

Deshalb auch mein Kommentar vom 28.9.06.

Allerdings kann auch hier nur der nicht zum Verfahrensbevollmächtigte RA die Gebühr des 3403 verdienen. Ob der RA Verfahrensbevollmächtigter oder Einzeltätigkeitsanwalt ist, hängt auch hier ausschließlich vom Auftrag und nicht von der Tätigkeit ab.
Deshalb hätte ich nach dem Kostenwert auch eine 1,3 Gebühr abgerechnet, da nach der Schilderung von Olli der RA nicht nur mit der Einzeltätigkeit beauftragt war.

Hoffe, Missverständnis ist aus dem Weg geräumt. Sorry für die Verwirrung.

Lieben Gruß Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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Melanie
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#13

06.10.2006, 11:02

Jetzt ist alles klar. Habe aber noch ein Problem, an dem ich schon länger nage. Was genau ist ein "einfaches Schreiben". Wo steht geschrieben, was ein einfaches Schreiben ist. Ist ein KfA denn nicht ein einfaches Schreiben?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Gofi
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#14

06.10.2006, 21:52

Hallo Melanie,
habe mal lt. Gerold / Schmidt kurz zusammengefaßt:

1. VV 3404 stellt darauf ab, ob der Auftrag sich auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt hat.

2. Dies ist der Fall, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten soll, z. B. Schreiben, die nur dem äußeren Betreiben eines Verfahrens dienen, ein Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschrift...

3. Nur der nicht zum Verfahrensbevollmächtigte RA kann die Gebühr nach 3404 (u. 3043) verdienen. Ob der RA Verfahrensbevollmächtigter oder Einzeltätigkeitsanwalt ist, hängt ausschließlich vom Auftrag ab.

Kostenantrag nach den §§ 269 Abs. 4, 516 Abs. 3 u. 565 ZPO fallen unter 3404. Bei Kostenanträgen nach § 91 a ZPO kommt es auf den Einzelfall an.

Die Kostenfestsetzungsanträge fallen nicht unter 3404. Solche Anträge zusammenzustellen, ist häufig nicht einfach, schon gar nicht für einen mit Einzelauftrag versehenen RA, der den Verfahrensablauf nicht kennt.

Vielleicht kannst du hiermit ja etwas anfangen.

Viele Grüße Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Gast

#15

07.10.2006, 15:59

Hallo Olli,
wo kommst du her in Sachsen? Ich bin auch aus Sachsen
Gruß Anja
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Melanie
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#16

09.10.2006, 11:10

Danke Fiona, jetzt ist mir schon einiges klarer.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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