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Verfasst: 01.09.2008, 10:11
von Grübchen
Darüber hinaus kannst Du von dem Mandanten die Zahlung der GEbühren eines gewählten VErteidigers verlangen, d. h. Du würdest ihm die erste Rchnung schicken, abzüglich des BEtrages den Du aus der Staatskasse bekommst. Dies macht man aber nur, wenn eine "Beeinträchtigung des Angeklagten für ihn oder seine Familie ausgeschlossen, respektive deren UNterhalt sichergestellt ist." Dies wäre also auch von dem Anwalt zu entscheiden.

Verfasst: 01.09.2008, 10:47
von Adora Belle
Und die 12 EUR für die Aktenübersendung + Kopien nicht vergessen!

@Findik:
Die Schwarzwälder Tabelle hilft Dir im Strafrecht nicht viel. Was Du brauchst, ist schlicht der Gesetzestext. Du sagst, die Verfahrens- und Terminsgebühren verwirren Dich. Dazu ein Tipp - der ist wirklich simpel und klingt doof, hat mir aber sehr geholfen.

Im Unterabschnitt 3 stehen jeweils die Gebühren für den ersten Rechtszug. 4106 bis 4111 ist fürs Amtsgericht, 4112 bis 4117 fürs Landgericht, 4118 bis 4123 fürs OLG. Die Struktur erkennst Du besser, wenn Du diese drei "Unterabschnitte" markierst, also einfach n Strich unter die 4111 und unter die 4117.

Dann siehst Du innerhalb der "Unterabschnitte", dass es die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr jeweils ohne und mit Zuschlag gibt, je nachdem, ob der Mandant in Haft ist. Die beiden letzten Ziffern in jedem Unterabschnitt sind zusätzliche Gebühren, wenn der Termin mehr als 5 Stunden oder mehr als 8 Stunden dauert.

Übersichtlicher?

Verfasst: 01.09.2008, 11:07
von Findik
@Adora Belle: Ja, danke :D .

Verfasst: 06.10.2008, 12:10
von Kayusha
Vielleicht ne blöde Frage...hab grad erst meine Ausbildung angefangen....kommt denn die Geschäftsgebühr noch hinzu?

Liebe Grüße

Verfasst: 06.10.2008, 12:45
von Pepsi
GG gibts im Strafrecht nicht (gehört ja auch nicht zu dem Teil im RVG)

Verfasst: 06.10.2008, 15:30
von Revisor
Grübchen hat geschrieben:Darüber hinaus kannst Du von dem Mandanten die Zahlung der GEbühren eines gewählten VErteidigers verlangen, d. h. Du würdest ihm die erste Rchnung schicken, abzüglich des BEtrages den Du aus der Staatskasse bekommst. Dies macht man aber nur, wenn eine "Beeinträchtigung des Angeklagten für ihn oder seine Familie ausgeschlossen, respektive deren UNterhalt sichergestellt ist." Dies wäre also auch von dem Anwalt zu entscheiden.
Das ist so nicht richtig, vgl. § 52 Abs. 2 RVG:
"Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist.

Ohne eine solche gerichtliche Entscheidung darf die Wahlverteidigervergütung von dem Mandanten nicht verlangt werden.

Verfasst: 06.10.2008, 17:13
von Pepsi
:zustimm

Verfasst: 07.10.2008, 16:03
von Tschakka
Adora Belle hat geschrieben: 4112 bis 4117 fürs Landgericht,
Heißt das, dass ich für die Beschwerde gegen einen Beschluss vom Amtsgericht die 4112 abrechnen kann, da die Sache an das LG - Beschwerdekammer abgegeben wurde?

Verfasst: 07.10.2008, 16:30
von Adora Belle
Nein. Das sind die Verfahrensgebühren für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Beschwerden werden im Strafrecht nicht gesondert abgerechnet, sondern können nur über eine Erhöhung der Verfahrensgebühr als Mehraufwand berücksichtigt werden. Außer wenn Ihr NUR für das Beschwerdeverfahren mandatiert seid. Dann Einzeltätigkeit.

Verfasst: 07.10.2008, 16:32
von Tschakka
Nein, wir sind ab dem Ermittlungsverfahren tätig gewesen. Und dann wurde die Sache vom Amtsgericht an das Landgericht abgegeben, vom Landgericht haben wir dann auch den Beschluss bekommen.