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Verfasst: 17.07.2008, 09:22
von Curry
Also ich sehe das so, dass keine Nachberechnung hätte erfolgen müssen, wenn die Zeitabrechnungen mehr gewesen wären, als die RVG-Rechnung. Denn dann wäre jede Zeitabrechnung fällig gewesen am Monatsende (wir rechnen immer zum Monatsende ab).

Da jedoch die Zeitabrechnungen geringer waren, wird automatisch nach RVG abgerechnet und die vorherigen Abrechnungen angerechnet. Da nach RVG eine Rechnung erst nach Abschluss der Angelegenheit fällig ist, muss hier auch 19% MwSt. berechnet werden.

Verfasst: 17.07.2008, 09:26
von Kasimir1603
Ja genau.

Wir waren uns halt nicht sicher, ob die Zeitaufwände, wenn sie geringer sind als RVG-Gebühren von 16% auf 19% nachberechnet werden müssen. Unser Chef sagte so: "Das ist ja ne Vertragsauslegung was sie da machen Frau Kasimir, das sind ja abgeschlossene Tätigkeiten und für die muss man nicht nachberechnen"

Mein Einwand: Jaaaaah nee, aber wenn ich doch am Ende nach RVG abrechne gilt doch die Vorschrift dafür, eben mit Nachberechnung. Einwand abgeschmettert und für falsch befunden :cry: Aber nuja, wir habens ja jetzt rechnerisch richtig gemacht und nirgendwo taucht auf "zzgl. 3% Nachberechnung" und Cheffe ist auch beruhigt :)

Verfasst: 17.07.2008, 09:32
von Curry
Wenn es jetzt ein Firmenmandant wäre, dann ist es ja sowieso egal, der kann sie die USt. ja wiederholen.