1.
Hier kannst du eine 1,0 Gebühr gem. Nr. 3335 VV RVG abrechnen. Diese Gebühr ist aber auf ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen.
1a.
Das müsste dann eine 0,5 Gebühr nach 3500 VV RVG sein.
2.
Dazu kann ich leider gerade nichts sagen.
PKH-Abrechnung?
- rena
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Wow, das ging ja schnell *freu*
Also 1. ist klar.
Bei 1a also nur die 0,5 Gebühr Nr. 3500 und keine Nr. 3335?
Zu 2.: Wir haben beide vertreten außergerichtlich und gerichtlich und nun wurde ein Vergleich geschlossen.
Also 1. ist klar.
Bei 1a also nur die 0,5 Gebühr Nr. 3500 und keine Nr. 3335?
Zu 2.: Wir haben beide vertreten außergerichtlich und gerichtlich und nun wurde ein Vergleich geschlossen.
keine Angst nicht vergessen.
Es ist eine Berechnung nach Kopfteilen vorzunehmen. Muss nur noch nachlesen, wie das mit den unterschiedlichen Gebührentabellen ist.
Wenn du einen RVG Kommt. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> hast: in der 18.Auflage RN 86 zu § 45 und RN 283 ff. zu Nr.1008
Es ist eine Berechnung nach Kopfteilen vorzunehmen. Muss nur noch nachlesen, wie das mit den unterschiedlichen Gebührentabellen ist.
Wenn du einen RVG Kommt. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> hast: in der 18.Auflage RN 86 zu § 45 und RN 283 ff. zu Nr.1008
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ja genau, nur eine Gebühr nach 3500 VV RVG. Ihr könnt die Gebühr 3335 ja nicht zweimal abrechnen.Bei 1a also nur die 0,5 Gebühr Nr. 3500 und keine Nr. 3335?
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
So jetzt hab ichs. (hoffentlich)
Es gibt wie immer viele Meinungen. Um genau zu sein: drei.
1.: RA bekommt von Staatskasse nur Erhöhungsgebühr
2.: Verteilung der Gesamtkosten nach Kopfteilen und Einbeziehung der Erhöhungsgebühr.
3: Und die würde ich jetzt nehmen:
Einfach eine normale KR an die Staatskasse VG + evtl. TG + Ausl.+UST
und das ganze nach der PKH Tabelle.
So hab ich es jetzt im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18.Aufl. RN 11 zu § 50 RVG gefunden.
Nur leider soll u.a. der BGH eine andere Meinung haben. Es gibt aber eine Vielzahl von Entscheidungen.
Aber da 3. die einfachste Variante ist, würde ich das auch so abrechnen. Wenn es Probleme gibt, kann man ja immer noch begründen.
Es gibt wie immer viele Meinungen. Um genau zu sein: drei.
1.: RA bekommt von Staatskasse nur Erhöhungsgebühr
2.: Verteilung der Gesamtkosten nach Kopfteilen und Einbeziehung der Erhöhungsgebühr.
3: Und die würde ich jetzt nehmen:
Einfach eine normale KR an die Staatskasse VG + evtl. TG + Ausl.+UST
und das ganze nach der PKH Tabelle.
So hab ich es jetzt im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18.Aufl. RN 11 zu § 50 RVG gefunden.
Nur leider soll u.a. der BGH eine andere Meinung haben. Es gibt aber eine Vielzahl von Entscheidungen.
Aber da 3. die einfachste Variante ist, würde ich das auch so abrechnen. Wenn es Probleme gibt, kann man ja immer noch begründen.
- rena
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Wow, vielen Dank für deine Mühe!
Wo hast du denn die anderen Alternativen gefunden?
Und würdest du bei 3. dann die Erhöhungsgebühr einbeziehen?
@Curry: Zweimal bekomme ich die Nr. 3335 ja nicht. Ich meinte, ob man für den Antrag der PKH in Fall 1a diese Gebühr bekommt und zusätzlich für die Vertretung im Beschwerdeverfahren die 3500?
Wo hast du denn die anderen Alternativen gefunden?
Und würdest du bei 3. dann die Erhöhungsgebühr einbeziehen?
@Curry: Zweimal bekomme ich die Nr. 3335 ja nicht. Ich meinte, ob man für den Antrag der PKH in Fall 1a diese Gebühr bekommt und zusätzlich für die Vertretung im Beschwerdeverfahren die 3500?