PKH Abrechnung in Familiensachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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puppa2402
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#11

26.06.2008, 09:37

Ich würde das als Verbundverfahren in einer RG abrechnen. Ob sich PKH auch auf den Unterhalt bezieht wird das Gericht dann ja bemängeln, wenn es nicht so sein sollte!
Liebe Grüße
puppa

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Lucy Planlos
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#12

26.06.2008, 09:40

alles in einem Abwasch!

der Antrag bzgl nachehelichen Unterhalts ist erst während des Verfahrens gestellt worden und wurde dann - nachdem die Gegenseite Druck gemacht hat und der Mdt kalte Füße bekam - zurück genommen.

Von wegen Quotelung; der ansatz ist doch: Gesamtkosten nach §§ 47,49 berechnen; davon 80% mit PKH abrechnen. Dann nach § 126 ZPO gegen den Gegner 20% nach der §13er "Normaltabelle", oder?
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#13

26.06.2008, 09:54

Dann eine KR im Rahmen PKH nach PKH Tabelle. VG aus Gesamtstreitwert, TG nur Sch + VA. wg. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld musst du im Beiordnungsbeschluss nachsehen. Wenn keine Einschränkung enthalten ist (z.B. nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA) dann kannst du diese auch im Rahmen der PKH abrechnen.

Wg. der Kostenquote: Ganz normalen Kostenausgleichungsantrag nach 106 ZPO mit allen Gebühren, Kosten und Auslagen nach "Normaltabelle" einreichen. Quote berechnet dann Gericht schon. Ihr meldet nur alle Kosten zur Kostenteilung an.
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#14

26.06.2008, 12:35

@mops: Den KFA doch abzgl. zu erstattender PKH-Geb., oder?
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#15

26.06.2008, 12:40

Kein KFA sondern einen KAA (Kostenausgleichungsantrag). Und den ohne Abzug. Das Gericht rechnet den aufgrund PKH auf die Staatskasse übergegangenen Betrag schon aus.
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#16

26.06.2008, 17:51

Klar, ich meinte auch nen KAA.
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#17

26.06.2008, 17:59

Na dann sind wir uns ja wie immer einig. Schönen Feierabend :wink2
Lucy Planlos
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#18

04.07.2008, 14:12

Hey.........irgendwie bekomms ich formal nicht hin; ich poste euch mal meinen (Entwurf) mit der Bitte zu schauen, WO mein Fehler liegt...
Tausend Dank schon mal vorab:-)!

In der Familiensache
Hinz/Kunz

beantrage ich, die nachstehenden Gebühren und Auslagen für die 1. Instanz gemäß §§ 45, 49 RVG festzusetzen und auf das angegebene Konto anzuweisen.

Gegenstandswert: 20.656,00€
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 49 Nr. 3100 VV RVG 380,90€

Gegenstandwert: 8.800,00€
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 49 Nr. 3104 RVG 285,60€

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00€

Abwesenheitsgeld bis 4 h Nr. 7005 VV RVG 20,00€
Fahrtkosten 41,2km á 0,30€ Nr. 7003 VV RVG 12,36€

Summe 718,86€

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 136,58€

Gesamtsumme 855,44€

Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§58 RVG) habe ich nicht erhalten.
Vorschüsse aus der Staatskasse (§47 RVG) habe ich nicht erhalten.
Gebühren für Beratungshilfe in gleicher Sache (VV 2601,2603) habe ich nicht erhalten.

Ich versichere, dass die Auslagen (VV 7001) während meiner Beiordnung entstanden sind.

Kostenausgleich nach § 106 ZPO wird entsprechend der festgesetzten Quote beantragt.


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#19

04.07.2008, 14:42

Kostenausgleich nach § 106 ZPO wird entsprechend der festgesetzten Quote beantragt.
So geht das nicht. Die PKH Abrechnung nach der Tabelle des 49 muss gesondert an das Gericht geschickt werden.

Bei Fahrtkosten aufpassen, ob eine Beschränkung im Beiordnungsbeschluss enthalten ist. (... zu den Bedingungen eines orstansässigen RA) Dann bekommt ihr Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht.

Darüber hinaus müssen alle Gebühren und Auslagen nach der "normalen" Tabelle zur Kostenausgleichung angemeldet werden.

Also einen Antrag auf PKH Festsetzung und einen KAA.
Lucy Planlos
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#20

04.07.2008, 15:06

ok
also 2 Schriftsätze in einer Post anfertigen; der eine ist ja schon fertig; der zweite (KAA) nach § 106 ZPO nach der normalen Tabelle....gibts da n Muster? bei euch über die Startseite hab ich nüscht finden können.....
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