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Verfasst: 09.08.2006, 19:55
von Pepsi
Gina hat geschrieben:Der Steuerberater hat bestimmt auch erklärt, dass es sich bei den Kosten, die dann ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, als Betriebsausgaben gebucht werden müssen, gelle? :katze3
nö, ganz normal in der Akte... aber stimmt, Büroausgaben bringen mehr, weil sie den Gewinn minimieren und in der Akte würden sie genau das Gegenteil tun... hm, bloß wie

Verfasst: 09.08.2006, 20:15
von infinity
Nun, wir bezahlen unsere Rechnungen ja nicht selbst und ansonsten werden die uneinbringlichen Barauslagen abgeschrieben, was gewinnmindernd wirkt, das ist richtig.

Verfasst: 09.08.2006, 21:35
von 13
Wenn ein MB mit USt. durchgegangen ist, dann war das Glück für den Antragsteller und ein Verpennen des Mahnrechtspflegers.

Tatsache ist, dass ein RA bei der Geltendmachung von eigenen Honoraransprüchen die USt. wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ansetzen darf.
Dies geht nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 RVG / § 19 BRAGO.

Eine Sozietät kann bei einer erfolgreichen Honorarklage im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine Erhöhungsgebühr geltend machen.

Verfasst: 10.08.2006, 08:15
von Gast
Ich komme bei diesem Thema immer wieder ins Schleudern. Was ist, wenn ein Wunder geschieht und der Schuldner alles bezahlt? Dann sind neben der HF (mit Mwst.) + Zinsen, GK auch die RA-Geb. (ohne Mwst.) für die ZV bezahlt worden, also ein Netto-Gebühreneingang. Wer gibt mir die Mwst. fürs Finanzamt? Sonst hätte ich die ja vom Mandanten bekommen.

Verfasst: 10.08.2006, 08:30
von Mia
Du musst die Beträge dann splitten.

Also die eigentliche Rechnung ist natürlich mit MWST vom Mandanten zu zahlen. Die Gebühren für die Eintreibung der Rechnung sind dann ohne MWST zu buchen. Dann sind noch die Zinsen (ohne MWST) zu buchen.

Verfasst: 10.08.2006, 12:01
von Gast
Oje, ich hab zwar schon einige MBs und ZVs in eigener Sache gemacht, aber noch nie gebucht. Man ist das kompliziert.
Lernt man sowas eigentlich auch in der Rechtswirtfortbildung? Das täte mich mal interessieren.