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Verfasst: 03.08.2006, 21:46
von Gast
Das ist richtig, aber im Gesetz steht, es fällt immer ne 1,2 an, außer bei bestimmten Sachen, wo ne 0,5 anfällt, und dieses Beispiel steht nicht bei 0,5, also gibts die 1,2.

Im Gesetz und vor allem bei den Gebühren muss man eigentlich strikt nach diesem Prinzip vorgehen, sonst kommt man gar nicht klar. Also zumindest ich nicht. Ich hab das auch so in der Schule gelernt, wenn etwas nicht gesondert im Gesetz steht, so kann man vom allgemeinen ausgehen, sprich hier die 1,2 Gebühr.

Verfasst: 04.08.2006, 07:23
von Gast
Also ich denke auch, dass die 1,2 er Gebühr anfällt- da es sich hierbei um einen Klageerweiterungsantrag handelte.
:hm Andererseits, wenn die vom Gericht schon darauf hinweisen, dass nur eine 0,5 Gebühr anfällt, sollte man sich fragen,ob es nicht ein Antrag zur Prozessleitung war. Frag doch mal beim Gericht nach, mit welcher Begründung die ne 0,5er Gebühr angesetzt hätten und verwende diese Argumente bei eurem UBV

Verfasst: 04.08.2006, 18:50
von Gast
Also ich hab heute nochmal in nem anderen schlauen Buch nachgesehen, und zwar "RVG für Anfänger" von Horst-REiner Enders, 12. Auflage, Seite 220, 883 (falls einer mal nachschauen will). Er hat dort explizit angegeben, wann eine 0,5 entsteht, in allen anderen Fällen entsteht eine 1,2. Und auf diesen Fall hier bezogen entsteht eine 1,2 Gebühr.

Verfasst: 05.08.2006, 18:56
von Gina
Wenn es sich tatsächlich um eine Klagerweiterung handelt - so war mein erster Gedanke auch beim Lesen des Sachverhaltes, liebe Spooky - müsste man mal drüber nachdenken, der UBV ne 1,2 Verfahrensgebühr nur für diesen Antra (also nach dessen Gegenstandswert) zuzugestehen. Dann die 0,5 und die 1,2 Gebühr nach § 15 RVG ausgleichen.

:?:

Verfasst: 05.08.2006, 21:12
von 13
Weshalb so kompliziert? Tatsache ist, dass hier ein erstes VU ergangen ist. Ein VU löst lediglich eine 0,5 Terminsgebühr aus, so dass ich der Monierung des Gerichts durchaus folgen kann (sach ich einfach mal so... :roll: ).

Verfasst: 05.08.2006, 22:24
von Gina
Ja, klar, jetzt war ich der Depp.... Ich war gedanklich bei der Verfahrensgebühr.... :oops:
Sorry...

Verfasst: 06.08.2006, 10:51
von Gast
Also mein Beitrag, was die Ansicht von Herrn Enders in seinem "RVG für Anfänger" betrifft, war so gemeint, dass, wenn eine Partei nicht erschienen ist und dennoch ein Antrag gestellt wurde, entsteht trotzdem die 1,2 Gebühr, trotz VU.

Verfasst: 06.08.2006, 11:06
von 13
Ich habe im Moment leider überhaupt keine Unterlagen parat und kenne zudem auch die Auffassung des Herrn Enders nicht (gilt wohl als recht RA-freundlich... :roll: ).

Die Frage wird sein, worauf man abzustellen hat, auf das Ergehen eines VU oder eben auf eine Antragstellung. Im Termin wird ja auch der Antrag auf Erlass eines VU gestellt. :wink:
Ich teile nach wie vor die Ansicht des monierenden Gerichts - bis zum Beweise des Gegenteils... :lol:

Verfasst: 06.08.2006, 13:29
von Gast
Das Gericht hat doch aber dem klageerweiternden Antrag stattgegeben und nicht nur dem Antrag auf VU. Daraus resultiert meiner Meinung nach auch die 1,2 Gebühr.

Verfasst: 06.08.2006, 14:57
von Gina
Der Gegner war trotzdem nicht da...., weshalb es keine streitige Verhandlung gab, so rum oder so rum. Ich würde nur 0,5 abrechnen.