Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
rosa

#11

21.05.2008, 21:22

Müssen die Kosten tatsächlich explizit IN DIE Verbeinbarung mit aufgenommen werden ?
ihr könnt natürlich auch schreiben "die der vereinbarung beigefügte kostenaufstellung" DAS macht dann auch keinen unterschied aber bekannt gegeben werden müssen sie schon, dass er sich verpflichten kann sie zu tragen...
jenniver
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#12

21.05.2008, 22:11

Die Kosten müssen schon mit in die Vereinbarung aufgenommen werden, wenn die Gegenseite diese erstatten soll. Denn dies muss von der Gegenseite auch unterschrieben sein, nur mit der Unterschrift sind die Kosten später auch beitreibbar, für den Fall, dass die Gegenseite die Ratenzahlung einstellt.
Nauja

#13

22.05.2008, 00:12

Smilie hat geschrieben:Die Rechnung darüber würde ich dann aber direkt auf die Gegenseit ausstellen.
:!: Rechnungsempfänger ist stets der Mdt (Auftraggeber) :!:

Du kannst eine Rg. nicht an die Gegenseite ausstellen! Naja, können schon, es ist eben nur nicht richtig. Die Gegenseite erhält sozusagen nur eine Aufstellung der Kosten, dies ist zu unterscheiden! Die Aufstellung ist keine Rechnung im eigentlichen Sinne 8)

Im Übrigen ist es aus Beweisgründen, wie hier schon beschrieben, wichtig, die Übernahme der Einigungsgeb. mit in die Teilzahlungsvereinbarung aufzunehmen. Nur so ist sichergestellt, dass die Gegenseite die Gebühr, im Falle der Nichteinhaltung der Ratenzahlung, zu erstatten hat.
rosa

#14

22.05.2008, 11:31

Rechnungsempfänger ist stets der Mdt (Auftraggeber) Ausrufezeichen
WICHTIG!!!!!!!!!!!!!! :zustimm :zustimm :zustimm :zustimm :zustimm
das wird immer noch soooo oft falsch gemacht!!! Gegner oder auch REVE können immer nur eine Aufstellung oder eine ABSCHRIFT der KR bekommen!!! Empfänger der Original KR ist IMMER NUR DER MDT
jenniver
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#15

22.05.2008, 11:47

Smilie hat geschrieben:Im Übrigen ist es aus Beweisgründen, wie hier schon beschrieben, wichtig, die Übernahme der Einigungsgeb. mit in die Teilzahlungsvereinbarung aufzunehmen. Nur so ist sichergestellt, dass die Gegenseite die Gebühr, im Falle der Nichteinhaltung der Ratenzahlung, zu erstatten hat.
mit UNTRSCHRIFT VOM SCHULDNER, damit diese Kosten auch beitreibbar sind.
rosa

#16

22.05.2008, 11:50

« Smilie » hat folgendes geschrieben:
Im Übrigen ist es aus Beweisgründen, wie hier schon beschrieben, wichtig, die Übernahme der Einigungsgeb. mit in die Teilzahlungsvereinbarung aufzunehmen. Nur so ist sichergestellt, dass die Gegenseite die Gebühr, im Falle der Nichteinhaltung der Ratenzahlung, zu erstatten hat.

mit UNTRSCHRIFT VOM SCHULDNER, damit diese Kosten auch beitreibbar sind.
naja eine vereinbarung OHNE unterschrift ist ja auch keine wirksame vereinbarung ;)
jenniver
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#17

22.05.2008, 11:56

Immi hat geschrieben:naja eine vereinbarung OHNE unterschrift ist ja auch keine wirksame vereinbarung ;)
Ich meinte auf alle Fälle die Unterschrift mit unter die Kostenrechnung für die Ratenzahlung, damit du auch diese Kosten mit beitreiben kannst. Einige erstellen die Rechnungen mit Programm und fügen diese als Anlage bei, so dass nur die Vereinbarung unterschrieben ist. Dann können die Kosten dafür nicht mit beigetrieben werden.
rosa

#18

22.05.2008, 12:06

ah ok ich verstehe.....
bist du dir sicher, dass wenn in der vereinbarung steht, dass der schuldner sich verpflichtet die in der anlage aufgeführten kosten zu erstatten, dass dann UNBEDINGT die Kostenaufstellung unterschrieben sein muss?? kann ich mir jetzt gar nicht vorstellen....
jenniver
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#19

22.05.2008, 12:10

Ich meine schon, schau mal da nach: BGH, Beschluss vom 20.12.2006 Az: VII ZB 54/06
rosa

#20

22.05.2008, 12:28

ich habs mir angeschaut aber da steht :
"Eine Regelung, wer die durch den Abschluss der Vereinbarung entstandenen Kosten zu tragen hat, wurde nicht getroffen."

da steht aber nichts davon, dass vereinbart wurde, dass gegner die kosten trägt es aber wegen fehlender unterschrift auf einer beigefügten kostenrechnung jetzt doch nicht tun musste....
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