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Verfasst: 21.04.2008, 16:56
von Darkeyes
Supersabsy hat geschrieben:Ich denke auch, dass dieser Titel "Fachanwalt" den Mandanten einfach nur vermitteln soll, dass sich der RA in diesem Rechtsgebiet wirklich gut auskennt.".
Eben deswegen kann ein Fachanwalt höhere Gebühren verlangen, weil er ein höheres Haftungsrisiko trägt.

Das hab ich jedenfalls auch von Engler. Und ich hab auch ein Urteil von ihm vom OLG Zweibrücken vom 22.05.06, 2 U 6/05

Aber in der Praxis machen wir das auch nicht, obwohl Cheffe fachanwältin ist.

Verfasst: 21.04.2008, 16:59
von Smilie
Als ich arbeite auch für zwei Fachanwälte. Bei uns spielt das bei Gebührenvereinbarungen manchmal eine Rolle aber sonst nicht.

Verfasst: 21.04.2008, 18:26
von JonesJess
@darkeyes: Habe nach dem Urteil geschaut, nix gefunden.

Ist es Dir möglich dieses hier reinzustellen oder mir per Fax zuzusenden?
"liebguck" :wink:

Verfasst: 21.04.2008, 19:19
von Sylvia1964
Bei uns ein ein RA seinen FAchanwalt, der andere nicht. Beide haben das gleiche Gebiet als Schwerpunkt und rechnen identisch ab.
Höhere Gebühren kannst Du geltend machen, wenn Du einen bedeutenden Umfang der Angelegenheit nachweisen kannst. (Ausgiebige Recherche etc. Dass musst Du der RS-Versicherung gleich bei Kostenrechnung ausführlich mit begründen. Vermutlich werden die aber kürzen und Du musst schon sehr zäh, erfindungsreich und klagedrohend auftreten, um mehr als 1,3 durchzusetzen.)
Versuch es ruhig. Verlieren kann man ja nichts dabei. Und wenn es klappt, lass uns wissen, welches Argument gezogen hat.
Sylvia

Verfasst: 21.04.2008, 19:29
von LuzZi
Unsere Anwältin ist Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht, kann sie jetzt eine 2,3 Gebühr nehmen? Sorry aber ist das Merkwürdigste was ich seit längerem gehört habe.

Verfasst: 21.04.2008, 19:31
von rosa
Das hab ich jedenfalls auch von Engler.
na wusst ichs doch :)

Verfasst: 21.04.2008, 19:31
von StineP
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach wie vor nach § 14 RVG.

Verfasst: 21.04.2008, 19:36
von rosa
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach wie vor nach § 14 RVG.
das ist klar, aber ob "fachanwalt " ein begründung darstellt ist ja die frage

Verfasst: 21.04.2008, 20:28
von Kimmy
nach § 14 RVG richtet sich die Höhe der Gebühren nach

- Umfang
- Schwierigkeit
- Bedeutung der Angelegenheit
- Einkommensverhältnisse des Auftraggebers
- Haftungsrisiko

Das Anbringen von Fachwissen zählt zum Punkt Schwierigkeit sowie auch Umfang. Das ist doch auch OK, wenn ein Fachanwalt mehr verlangen kann, als ein Nicht-Fachanwalt. Ob sich der Nicht-Fachanwalt nun genauso gut mit dem Fall auskennt, spielt keine Rolle. Der Fachanwalt macht schließlich nicht nur den Kurs zum Fachanwalt, sondern muss sich auch jedes Jahr weiter fortbilden, hat also mehr Arbeit. Der Mandant muss sich sicher sein können, dass sich der Fachanwalt mit der Angelegenheit auskennt.

Maden in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> schreibt hierzu: Auch wenn der Verteidiger Spezialist auf einem bestimmten Gebiet ist, bleibt das Gebiet als soclhes schwierig und es ist nicht zulässig, die Erhöhung der Gebühr mit der Begründung zu verneinen, für die Mehrzahl der RAe sei dei Sache zwar schwierig, für diesen Verteidiger als Spezialisten aber nicht.
Sh. auch LG Nürnberg-Fürth, Anwaltsblatt 69, 208, LG Karlsruhe, Anwaltsblatt 80, 121 usw.

Fazit: Fachanwalt darf nach h.M. mehr verlangen.

Verfasst: 21.04.2008, 20:34
von Janin
:zustimm kimmy