Straf- und OWi-Sachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mary
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#11

07.04.2008, 10:54

Nur zu ! ich schließe mich nicht an und rechne in der Praxis auch anders ab(, was anstandslos bezahlt wird).

Fakt ist, dass ein Straverfahren eingeleitet wurde und (Auftrag und anwaltliche Tätigkeit setze ich diesbezüglich selbstverständlich voraus) und entsprechend abgerechnet wird.
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jajabaer
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#12

07.04.2008, 11:21

" ..... Stellt die StA ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und gibt sie sodann die Akten an die Bußgeldstelle zur Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit ab, so hat der Verteider, der sowohl vor der Staatsanwaltschaft wie vor der Bußgeldbehörde tätig gewesen ist, Anspruch auf die Gebühr nach VV 4141 und VV 5100 ff. Es sind zwei verschiedene Angelegenheiten.
Genau dieser Punkt bereitet mir ja die Schwierigkeiten. Es ist eben nicht nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen der Straftat die Ordnungswidrigkeit verfolgt worden. Das wurde von Anfang an zusammen verfolgt und dann auch zusammen eingestellt, und zwar nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO.

Die Einstellungsnachricht kam übrigens von der Bußgeldstelle. Die Staatsanwaltschaft taucht in der Akte gar nicht auf. Nach meinem Gefühl würde ich daher nur nach Teil 5 abrechnen. Will aber natürlich auch keine Gebühren verschenken..

Vielen Dank schonmal für eure bisherigen Posts.
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Adora Belle
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#13

07.04.2008, 11:51

jajabaer hat geschrieben:Die Einstellungsnachricht kam übrigens von der Bußgeldstelle. Die Staatsanwaltschaft taucht in der Akte gar nicht auf.
Das verwirrt mich nun doch. Die Straftat müßte doch vorher von der Staats-/Amtsanwaltschaft eingestellt worden sein. Dann ist evtl. doch an die Bußgeldstelle abgegeben worden?
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jajabaer
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#14

07.04.2008, 11:56

Ich doofe Nuss.. :oops:

Wir haben in der Akte natürlich auch die Ermittlungsakte, aus der sich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Straftat ermittelt hat und nach der Einstellung die Sache zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Bußgeldstelle zurückgegeben hat. Mir ist zwar immernoch nicht ganz klar, warum das alles zusammen kam und beendet wurde, aber ich denke, dann kann ich doch jetzt ohne Bauchschmerzen nach Teil 4 und 5, unter Zugrundelegung von nur einer Grundgebühr, abrechnen. Oder hat dahingehend noch jemand Bedenken??
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#15

07.04.2008, 11:58

Im Kommentar wird auch ausgeführt, dass auch der umgekehrte Fall ebenfalls so gehandhabt wird.

Maßgeblich ist der Auftrag und die anwaltliche Tätigkeit.

Folgendes Beispiel (was in der Praxis auch häufig vorkommt).

Einleitung Bußgeldverfahren und Strafverfahren. Mandant erteilt den Auftrag, ihn zunächst im Bußgeldverfahren zu vertreten und hinsichtlich des Strafverfahrens wird er zunächst beraten. Auch hier sind 2 Aufträge und zwei verschiedene Angelegenheiten gegegen, die getrennt abgerechnet werden.

So auch in Deinem Fall. Hat der RA zu dem strafrechtlichen Vorwurf den Auftrag gehabt tätig zu werden und hat er diesbezüglich auch etwas vorgetragen, dann sind in diesem Zeitpunkt gesondert die Gebühren enstanden.

Die Geschäftsgebühr geht doch auch nicht unter, nur weil der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt wird.

Fakt ist, dass ein Gebührentatbestand erfüllt ist, der niemals nach Abschnitt 5 abgerechnet werden kann, weil es dafür eine gesonderte Gebührenvorschrift gibt.
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#16

07.04.2008, 11:59

Ach jetzt haben sich unsere Beiträge überschnitten. Ja, jajabear so würde ich das machen, wie Du zuletzt geschrieben hast
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