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Verfasst: 13.03.2008, 10:24
von Darkeyes
eben das meine ich nämlich auch.

Verfasst: 13.03.2008, 10:25
von butterflybabe
Aber generell wird es wohl schwierig, die restlichen Gebühren durchzusetzen.
Warum? Diese Gebühren sind ja unzweifelhaft entstanden.

Da Mdt grundsätzlich Kostenschuldner ist, muss er die entsprechenden Gebühren auch ersetzen.

Ich würde damit begründen, dass ihr vom Mdt mit ... beauftragt wurdet und Mdt auch darauf hingewiesen wurde, dass LJK nur die Beratung bezahlt. Hier evtl. auf das Beratungshilfegesetz beziehen.

Als Beweis würde ich notfalls die Handakte vorlegen.

Re: Beratungshilfe in Bußgeldsachen

Verfasst: 19.09.2010, 17:14
von rosemoon
So einen Fall habe ich auch grad zur Abrechnung.

Mdtin hat Beratungshilfeschein bei einer Bußgeldsache. Der RA hat Einspruch eingelegt, also fallen die Gebühren 5100 ff. der Mandantin zur Last, abzüglich der 30 Euro Beratungshilfe. Was aber ist mit den Kopiekosten und der Akteneinsicht? Mit in den Erstattungsantrag BerH?

Re: Beratungshilfe in Bußgeldsachen

Verfasst: 19.09.2010, 18:16
von Adora Belle
Die Kopien und die AE-Pauschale können mit über BerH abgerechnet werden.