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Verfasst: 12.02.2008, 09:39
von Smilie
Genau. Einmal den KfA über die Wahlanwaltsgebühren stellen und dann die Abrechnung der PKH-Gebühren ggü. der Landeskasse geltend machen.

Verfasst: 12.02.2008, 09:53
von 13
Wobei hier die Besonderheit ist, dass ihr die kleine Quote und damit einen Erstattungsanspruch habt. Da PKH- und Wahlanwaltsgebühren hier gleich sein sollen, bekommt ihr euren vollen Erstattungsanspruch aus der Landeskasse und dafür keinen KFB, da insoweit ein voller Übergang auf die Landeskasse stattfindet.

Verfasst: 12.02.2008, 09:58
von Smilie
@ 13: Wir machen das immer so, dass wir den KfB beantragen wenn der Gegner, der die Kosten zu tragen hat z.B. ne Bank oder ne Versicherung ist. Die zahlen immer. (Oder man kann die ganz schön fies ärgern mit nem PfÜB....) Mit dem KfB bekommt man außerdem noch Zinsen. Bei der Abrechnung mit der Landeskasse nicht - und die lassen sich manchmal auch ganz schön Zeit mit der Abrechnung.

Verfasst: 12.02.2008, 10:12
von 13
Wenn ihr euch die Kosten festsetzen lasst, was ja zulässig ist, dann müsst ihr aber auf die PKH-Vergütung verzichten, sonst bekommt ihr eure Kosten doppelt und das gibt Ärger! :wink:

PKH + Quotelung

Verfasst: 03.06.2008, 16:31
von Nicole72
Hallo zusammen,

wir vertreten Kläger, die PKH erhalten hat. Im Verfahren wurde Urteil ausgesprochen mit Kostenquotelung: Wir 1/5, Gegenseite 4/5. Streitwert liegt unter 3.000,00 €.

Was ist nun zu tun?

1. PKH-Abrechnung
2. normaler Kostenausgleichungsantrag

Wenn wir dann die Kosten aus dem KfB erhalten, muss ich diese Kosten doch dann an die Staatskasse weiterleiten, oder? Unsere Mandantin muss ja leider das 1/5 selber tragen, trotz PKH, oder?

Kann mir jemand bitte helfen...

Viele Grüße
Nicole

Verfasst: 03.06.2008, 16:41
von Faina Kushner
soweit ich das weiß machst du einen Kostenfestsetzungsantrag. ganz normal. Und Die STaatskasse macht den Rest selbst

Verfasst: 03.06.2008, 16:47
von Gressi04
:dafuer
Ja, das AG macht das selber. Du kriegst erst Geld aus der Staatskasse und das bringen die dann bei der Kostenfestsetzung schon in Abzug.

PKH und Kostenausgleichung

Verfasst: 05.06.2008, 12:05
von Nicole72
Ich versteh jetzt nix mehr.

Was muss ich denn jetzt tun?

PKH und KfA gleichzeitig stellen? Wir haben a) PKH.Vorschuss erhalten und b) GK vorgestreckt, die ja über PKH nicht erstattet werden. Die muss ich ja im Wege der Kostenausgleichung geltend machen.

HHIIILLLLFFEE

Bitte kann mir jemand sagen, was ich genau machen muss.

Gruß Nicole

Verfasst: 14.10.2008, 19:45
von Lahmi
Muss das Thema nochmal aufgreifen:

Was ist wenn beiden Partien PKH bewilligt wurde. Unser Mdt. hat den größeren Kostenanteil zu tragen.

Ich rechne doch dann ganz normal meine PKH-Vergütung ab. Was ist dann mit dem KAA über die Wahlanwaltsgebühren? Muss ich dort reinschreiben, dass bereits gezahlte PKH-Vergütung berücksichtigt werden soll oder schreibe ich da gar nichts rein und mach einen ganz "normalen" Antrag?

Wie würde es sich bei einem Streitwert unter 3.000 € verhalten? Muss ich dann auch einen ganz "normalen" KAA stellen?

Verfasst: 14.10.2008, 19:55
von online
Wie ich eben schon in einem anderen Thread geschrieben habe: Du kannst ganz normal die PKH-Vergütung beantragen (bzw natürlich nicht Du, sondern der RA).

Ob Du im Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite die PKH-Vergütung erwähnst oder nicht, bleibt Dir überlassen. Der Rechtspfleger guckt schon bei der Kostenfestsetzung danach, wenn er nicht mit Blindheit geschlagen ist.

Soweit der Erstattungsanspruch gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist, ergeht keine Kostenfestsetzung, sondern der Kostenschuldner erhält eine Rechnung von der Landesoberkasse.