keine Kostennote für 2300GG,Geltendmachung in Klage möglich?
- butterflybabe
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Weil eine Rechnung nur dem Mdt erstellt werden kann, da dieser alleiniger Kostenschuldner ist.Wir schicken dem Gegner keine Rechnung, sondern fügen dem Schreiben hinten (unter Anwaltsunterschrift) eine "Kostenberechnung" bei, die natürlich wie eine Rechnung aussieht. Warum weiß ich nicht.
bei uns kommt es selten vor, dass der Gegenseite keine Kostenberechnung mitgeschickt wurde, eingeklagt wird diese aber auf jeden Fall. Wir stellen auch immer gleich die Berechnung in die Klageschrift mit rein. Probleme gab es diesbezüglich noch nie, dass diese Gebühr nicht entstanden ist und somit diesbezüglich die Klage abgewiesen wurde, ebenfalls nicht.
Diese Freistellung ist so zu verstehen: Eine Kostenrechnung existierte noch gar nicht. Nach Beendigung des Verfahrens - und vorliegen dieses Urteils mit Freistellung - berechnet RA seinem Mdt. die außergerichtlichen Gebühren. Rechnung trägt ja aktuelles Datum. Mit Vorlage der Rechnung und des Urteils muss die Gegenseite bezahlen. Tut sie es nicht hast Du ja schon einen Titel aus dem dann vollstreckt werden kann.Pepsi hat geschrieben:wie wollen die einem denn bitte beweisen, dass der Mdt die Rg nicht bezahlt hat?
Wir sehen immer häufiger als Argument der Gegenseite in deren Schriftsätzen "wird bestritten, dass Kläger/Klägerin die vorgerichtlichen Kosten bezahlt hat"... dies ist wohl inzwischen ein Standardsatz einiger Kanzleien... keine Ahnung.
Bisher hat es (zumindest bei uns) immer ausgereicht, wenn wir dann vorgetragen haben, dass die Zahlung am XXX von dem Kläger/der Klägerin auf das Konto des RA überwiesen worden ist bzw. eingegangen ist.
Klar ist, ohne Bezahlung ist dem Kläger/der Klägerin ein Schaden noch gar nicht entstanden, folglich können auch hierauf Zinsen noch nicht geltend gemacht werden.
Anders ist es -wie Kimmy bereits erklärte- bei dem Freistellungsantrag.
Bisher hat es (zumindest bei uns) immer ausgereicht, wenn wir dann vorgetragen haben, dass die Zahlung am XXX von dem Kläger/der Klägerin auf das Konto des RA überwiesen worden ist bzw. eingegangen ist.
Klar ist, ohne Bezahlung ist dem Kläger/der Klägerin ein Schaden noch gar nicht entstanden, folglich können auch hierauf Zinsen noch nicht geltend gemacht werden.
Anders ist es -wie Kimmy bereits erklärte- bei dem Freistellungsantrag.
- butterflybabe
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Kann Kimmy und Nauja nur
Weiß aber aus der Praxis, dass der Satz "wird bestritten, dass GG gezahlt wurde ..." meist unbeachtet bleibt und die Richter sich nicht damit abtun, ob dies jetzt bezahlt ist oder nicht, sondern vielmehr eher prüfen, ob sie denn überhaupt entstanden und evtl. erstattungsfähig ist.
Weiß aber aus der Praxis, dass der Satz "wird bestritten, dass GG gezahlt wurde ..." meist unbeachtet bleibt und die Richter sich nicht damit abtun, ob dies jetzt bezahlt ist oder nicht, sondern vielmehr eher prüfen, ob sie denn überhaupt entstanden und evtl. erstattungsfähig ist.
Wir hatten auch schon Fälle, wo eben dieser Satz nicht unbeachtet blieb. Ich glaube, summer hatte neulich eben eine solche Situation vorgetragen. Wir haben hier in S.-H. oft Gerichte, die bewiesen haben wollen, dass die GG bezahlt wurde. Und das ist richtig ärgerlich.butterflybabe hat geschrieben:Kann Kimmy und Nauja nur
Weiß aber aus der Praxis, dass der Satz "wird bestritten, dass GG gezahlt wurde ..." meist unbeachtet bleibt und die Richter sich nicht damit abtun, ob dies jetzt bezahlt ist oder nicht, sondern vielmehr eher prüfen, ob sie denn überhaupt entstanden und evtl. erstattungsfähig ist.
@stine: Das ist echt total ärgerlich, nervig und arbeitsaufwändig Versucht es beim nächsten Mal mit der o.g. Antragsumstellung, also nicht mehr Zahlungsantrag sondern Freistellungsantrag. Summers Beitrag hatte ich nicht gesehen/gelesen.