Grundsätzlich stimme ich dir ja zu - aber eigentlich könnte man das auch zusammen abrechnen bzw. zusammen einklagen. Es stimmt mir wahrscheinlich jeder zu, dass wir lieber zwei Angelegenheiten draus machen sollten (schon weil wir dadurch mehr verdienen)... Aber für den Mandanten ist es doch eine Anglegenheit - nämlich eine gegen seinen Arbeitgeber...
Mich interessiert nun, wie die RSV das im Zweifelsfall sieht.. Ist schon die Führung solcher Angelegenheiten unter zwei verschiedenen Aktenzeichen bei uns als zwei Angelegenheiten zu betrachten - muss der Mandant dann automatisch doppelt zahlen?
SB wie oft?
Ja das könnte sicher probleme geben. Dann rechne doch einfach den außergerichtlichen Teil ab was die Abmahnungen betrifft und wegen der Gehälterklage dann die gerichtlichen Gebühren und sich auf diese Beauftragung berufen. Auftrag zur klageweise Geltendmachung der Ansprüche des Mandanten. Sollte die Abmahnung mit klageweise geltend gemacht werden, denke ich wird das Gericht ein Streitwertbeschluss für das gesamte Verfahren festsetzen, so dass etwas mehr unter dem Strich verdient wird.
Stimme Annie zu. Wenn es getrennt geltend gemacht wird, dann 2 Angelegenheiten andernfalls kann es dann nur 1 abgerechnet werden. Selbst wenn es 2 Verfahren wären, die verbunden würden, wird aus 2 Verfahren dann 1.
Die SB fällt pro Rechtsschutzfall nur einmal an - ich kenn das jedenfalls so.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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Also sollte man ganz genau drauf achten, was die RSV draus macht - 2 Schadenfälle - Hinweis an den Mandanten, dass auch zweimal die SB anfällt...
Ich danke euch - ist ja nun wirklich logisch - mir waren die Antworten auch klar... Nur manchmal hat man so einen Knoten im Kopf, der sich nicht lösen will *g
:danke an alle
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