VFA nach § 11 RVG oder Klage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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z-mieze
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#1

27.07.2010, 14:54

Hallo!

Ein Kollege hat unserem Büro eine Angelegenheit gegen seinen alten Mandanten übergeben. Wir sollen seine RA-Kosten einklagen.

Es wurde kein Antrag auf § 11 RVG gestellt, da das Verfahren im Frühjahr beendet war und erst Ende des Jahres noch die vergessenen FAhrtkosten abgerechnet wurden.

Klage haben wir nun eingereicht. Das Gericht fragt nun , ob nach § 11 RVG festgesetzt wurde bzw. ob Einwendungen erhoben wurden.

Hätte auch nach einem 3/4Jahr noch Antrag nach § 11 RVG gestellt werden müssen. Sollen wir Klage zurücknehme und dann der Kollege Antrag nach § 11 RVG stellen??? :roll:

LG
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Trynnchylld
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#2

27.07.2010, 15:08

Festsetzung nach 11 RVG geht halt einfacher und schneller. Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher Antrag sofort gestellt (wird ja auch erst nach Ablauf von Zahlungsfristen nötig). Bei Rücknahme der Klage bleibt ihr halt auf den GK sitzen.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

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Ju
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#3

27.07.2010, 19:07

Den Antrag nach § 11 RVG kann man auch noch nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens stellen.
[color=#800080]Liebe Grüße

Ju[/color]
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sunshine24
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#4

27.07.2010, 19:54

Ich denke, dass der § 11 RVG auch nach einem 3/4 Jahr noch gestellt werden hätte können. Der § 11 RVG ist auf jeden Fall billiger als eine Klage, weil nur 3,50 € Zustellungskosten anfallen. Ich nehme an, dass ihr wahrscheinlich schon Recht bekommen werdet mit der Klage, allerdings bin ich bzgl. der Kostenerstattung etwas skeptisch, weil eben ein § 11 RVG einfacher, billiger und schneller ist.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#5

27.07.2010, 21:28

[367] Für eine Vergütungsklage bzw. einen Vergütungsmahnbescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in dem Umfang, in dem die weniger aufwendige Vergütungsfestsetzung gegeben ist. Eine dennoch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus Abs. 5 S. 2. Deshalb ist eine Vollstreckungsklage nur zulässig, wenn entweder im vorausgegangenen VFV oder außerhalb eines solchen dem RA gegenüber nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhoben wurden. Dann kann wegen Abs. 5 im VFV kein Titel erlangt werden.

[368] Die Klage wird zulässig, wenn sich der Auftraggeber mit nichtgebührenrechtlichen Einwendungen verteidigt.

[371] Bei einer unzutreffenden Ablehnung unter Berufung auf Abs. 5 kann der ASt., muss aber nicht, gegen den VFB Erinnerung oder Beschwerde einlegen. Er kann auch sofort Klage erheben.

[372] Der RA muss in der Klagebegründung darauf hinweisen, dass der Auftraggeber nichtgebührenrechtliche Einwendungen im VFV oder außerhalb von diesem vorgebracht hat (LG Karlsruhe, AnwBl 1983, 178). Nachweisen muss er sie erst, wenn der Beklagte bestreitet.

[373] Dass eine Vergütungsklage anhängig ist, hindert eine Festsetzung nach § 11 nicht (KG Berlin, AnwBl 1972, 24 = Rpfleger 1972, 66). Die Festsetzung hat als das einfachere Verfahren den Vorrang.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 18. A. (2008), § 11 Rn. 367 ff.

so auch:

Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 3. A. (2009), § 11 Rn. 74
Hartmann, Kostengesetze, 39. A. (2009), § 11 RVG Rn. 138
Riedel/Sußbauer, RVG, 9. A. (2005), § 11 Rn. 56
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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