Vergütungsvereinbarung per E-Mail zurückgesandt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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lucy1510
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#1

23.07.2010, 10:47

Hallöchen an Alle,

ich meine, ich hätte mal vor einiger Zeit hier im Forum gelesen, dass die Rücksendung einer unterzeichneten Vergütungsvereinbarung per E-Mail nicht gültig ist bzw. nicht reicht. Ich finde es aber im Moment nicht mehr.

Kann mir jemand sagen, ob das stimmt?

Viele Grüße aus Aachen
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Trynnchylld
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#2

23.07.2010, 11:10

vgl. § 3a RVG - Textform

§ 3a
Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34...

§ 126b
Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Müsste also reichen.
Lieber Gruß, Trynn

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lucy1510
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#3

23.07.2010, 11:22

Ganz herzliches :thx
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