Androhung Ordnungsgeld

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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stefanie.s
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#1

13.07.2010, 09:14

Hallo, habe mal ne Frage zu ner Abrechnung. Unserem Mandanten wurde ein Ordnungsgeld angedroht, ich soll nun die Akte abrechnen.

Meine Vorgängerin hatte was rausgesucht, dass man die Gebühr nach Nr. 3309 Vv RVG verdient... dazu steht aber, dass der Anwalt sie verdient, der den Antrag auf Androhung eines ORdnungsgeldes stellt... Zählt das jetzt trotzdem auch für uns???
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Trynnchylld
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#2

22.07.2010, 17:27

"Die 3309 entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind." Da hier nur allgemein Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung aufgeführt ist, spielt es keine Rolle, auf welcher Seite man steht.
Lieber Gruß, Trynn

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#3

12.10.2010, 16:26

so, jetzt gehts in dieser akte weiter. Das LG hat nen Beschluss erlassen, dass der Antrag auf Ordnungsgeld zurückgewiesen wird. Hiergegen hat die Gegenseite sofortige BEschwerde eingereicht... wurde auch zurückgewiesen.

Ich soll jetzt nen KFA bezüglich des BEschwerdeverfahrens machen ??????

Ich find nix im Kommentar, was passen könnte, hat jemand ne idee?
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#4

12.10.2010, 16:35

Wenn es keine besondere Gebührenziffer für eine Beschwerde gibt, hilft immer 3500.
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Trynnchylld
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#5

15.10.2010, 13:50

Beachte aber § 15 Abs. 6 RVG
Lieber Gruß, Trynn

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#6

15.10.2010, 14:01

Das ist aber jetzt mehr so ein allgemeiner Hinweis, oder was meinst Du konkret, @Trynnchylld?
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