Nr. 7000 VV-RVG (2) und Nr. 7002 VV-RVG abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schneeweißchen
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#1

21.07.2010, 10:56

Hallo,

wir rechnen immer die 20,00 EUR (bzw. 20%) Pauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG ab UND gem. Nr. 7000 VV-RVG (2) 2,50 EUR für jede E-Mail.

Jetzt hab ich schon rausgefunden, dass 2,50 EUR pro Mail grundsätzlich sowieso nicht ganz richtig ist, da man pro Datei 2,50 EUR abrechnen kann (man hat ja meist noch ein, zwei Datenanhänge).

Jetzt überleg ich mir aber, ob die Gebühr für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nur im Zusammenhang mit Nr. 7001 VV abgerechnet werden kann.

Ich hab im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gelesen, dass E-Mail-Gebühren von den Nr. 7001 und 7002 miterfasst werden (was ja bedeutet:
Bei 7001 führ ich eh alles separat auf, so kann ich die Gebühr für die E-Mails dann auch mit aufführen und berechnen. Bei 7002 kann ich aber nur die 20,00 ERU (bzw. 20%) berechnen, weil die E-Mail-Gebühr hier ja von der Pauschale miterfasst wird.

Hat jemand hierzu noch andere Meinungen oder hab ich vielleicht nen Interpretationsfehler?

LG
M-BS
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sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]

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gkutes

#2

21.07.2010, 11:14

mMn gibt es entweder 7001 oder 7002
die Kosten nach 7000 gibt es immer extra
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Schneeweißchen
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#3

23.07.2010, 09:08

e Kosten nach 7000 gibt es immer extra
Ok, danke. Genau das war ja die Frage :)
Dann hab ich den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> vielleicht falsch verstanden.
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Adelia
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#4

23.07.2010, 09:18

wie ist das dann?!
wir schicken unseren Mandanten z. B. nur noch mail und hängen da die Schreiben z. B. vom Gericht als pdf-Datei ran...
würde ich dann die 20 EUR bekommen und für jede Email noch einmal 2,50 EUR auch wenn es nur nen schreiben zur Kenntnis ist?!
gkutes

#5

23.07.2010, 09:29

nein-nicht an den Mandanten (auch nicht an Gegner). Nur an Dritte. Nr.2 gilt nur in Verbindung mit 1d

also zB auf Wunsch des Mandanten an die Versicherung
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#6

23.07.2010, 09:40

also kann ich es gegenüber dem Mandanten nicht geltend machen?!
Arbeiten auch sogut wie nur noch mit Email...
gkutes

#7

23.07.2010, 09:46

Wenn Kosten gem. 7000 (2.) angefalllen sind, kannst du die selbstverständlich gegenüber dem Mandanten geltend machen.

Für den Anfall der Kosten nach 7000 2. müssen alle Voraussetzungen des 7000 1d erfüllt sein.
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#8

23.07.2010, 10:08

aber geht es nicht in Nr. 7000 Ziffer 1 d) um die Unterrichtung Dritter?!
Mir geht es darum, wir schreiben unseren Mandanten eher Emails als Briefe, weil es einfach schneller geht...können wir dann für jede Email 2,50 EUR zzgl. die 20 % nach Nr. 7002 gegenüber unseren Mandanten abrechnen??
gkutes

#9

23.07.2010, 10:18

nein, eben nur emails an dritte mit Einverständnis des Mandanten
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#10

23.07.2010, 10:26

achso ok..jetzt habe ich es verstanden.. :oops:
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