Abrechnungsproblem Mahnsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

15.05.2006, 11:14

Folgender Fall:

wir haben für Mandant MB beantragt, es erfolgen Widerspruch gegen den MB vom Gegner, anschließend Überleitung ins Gerichtsverfahren. Ohne dass irgendwelche Anträge gestellt wurden, wurde gleich anschließend von unserer Mandantschaft der MB-Antrag zurückgenommen.

Ist der Gegner nun berechtigt, eine 1,3-Verfahrensgebühr zu beantragen?

Hoffe auf schnelle und richtige Antworten :)

MfG Steffi
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#2

15.05.2006, 11:42

Hat die Beklagtenseite denn einen Kostenantrag gestellt (§ 269 IV ZPO)?
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Gast

#3

15.05.2006, 11:48

Nein hat sie nich.

Aber es gibt einen Gerichtsbeschluss, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat.
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#4

15.05.2006, 12:24

Ich kann dazu folgendes anbieten:
1. Die Einlegung des Widerspruchs im MV ist mit der Gebühr nach Nr. 3307 VV RVG abgegolten und löst keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus.

2. Nach Übergang in das streitige Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, wenn der Antragsgegner nach Klagrücknahme Kostenantrag gemäß § 269 IV ZPO stellt; Gegenstand sind die bis zur Rücknahme angefallenen Kosten des Rechtsstreits.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.05.2005 – I-10 W 30/05 = JurBüro 2005, 474
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#5

15.05.2006, 12:59

korrekt, sobald ins streitige verfahren übergeleitet wurde, fallen die gebühren an. dazu müssen von euch (oder der gegenseite) die gerichtskosten einbezahlt oder ein entsprechender antrag gestellt worden sein...

einfach beim mb-antrag das kreuzlein bei "im falle eines widerspruches beantrage ich die durchführung des streitigen verfahrens" weg lassen, dann habt ihr mehr zeit zur klärung mit dem mandanten und spart ggf. unnötige anwalts- und gerichtskosten.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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