Terminsgebühr bei Erledigung vor Termin?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schaaafi

#1

15.07.2010, 09:40

Hallo FoReNos,

könnt Ihr mir weiterhelfen?

Gegen unsere Mandantschaft wurde ein Mahnbescheid erlassen, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Dann Abgabe an das Streitgericht. Termin ist anberaumt. Jetzt sind wir mit der Mandantschaft zu dem Entschluss gekommen, dass der Gegenseite die Zahlung wohl zusteht.

Jetzt stellt sich für uns die Frage, was kostenmäßig für die Mandantschaft günstiger ist:
Erledigungserklärung vor dem Termin oder VU ergehen lassen!?!

Fällt eine Terminsgebühr an, wenn wir die Sache jetzt vor dem Termin für erledigt erklären?

:thx
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Bibi
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#2

15.07.2010, 09:41

Nein. Die TG fällt nur an, wenn eine der Parteien vor Gericht anwesend war.

Erledigungserklärung ist also günstiger für Euch - sofern das vor dem Termin noch klappt.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
grommelie
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#3

15.07.2010, 09:58

Erledigungserklärung? Erledigungserklärung kann der Kläger abgeben, wenn der Beklagte bezahlt hat. Kostengünstig am besten dürfte ihr mit nem Anerkenntnis fahren. Dann fallen nur GK in Höhe von 1,0 an.
secret72

#4

15.07.2010, 11:50

@Bibi
Das stimmt aber so nicht.

Bitte mal die Tatbestandsvoraussetzungen für die 3104 durchlesen:

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

....




Wenn Ihr ein VU ergehen lassen wollt gegen Euren Mandanten, reduziert sich die TG auf 0,5. Aber es fällt auf jeden Fall eine an.

Und wie grommelie sagt - Erledigungserklärung kann nur die Klägerseite abgeben.
Asgoth
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#5

15.07.2010, 14:07

Wie lange ist der Termin denn noch hin?!

Wenn noch genug Zeit ist, ist die cleverste Lösung:

Sofort SS an Gericht und mitteilen, dass Beklagter die Forderung - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, nur zur schnellen Erledigung des Rechtstreits - an den Kläger bezahlt und der Kläger die Sache für erledigt erklären soll. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung bereits jetzt an. Zugleich erklärt er die Kostenübernahme, Nr. 1211 Zif. 4. KV GKG. Des Weiteren würde ich noch darauf hinweisen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Erledigungserklärung noch vor dem Termin abzugeben, wenn er den ZE feststellt, um seiner Kostengeringhaltungspflicht nachzukommen. Erklärt er den Streit erst im TE für erledigt, sind ihm die insoweit entstandenen Terminskosten aufzuerlegen.

Denn SS direkt an die Gegenseite zustellen. Dem Mandanten zugleich die umgehende Zahlung an den Kläger empfehlen.

DAS - und nur das - ist die kostengünstigste Möglichkeit. Es entstehen für die Gegenseite: 1,3 VG + AP + USt, 1 Gerichtsgebühr....
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
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