Erstattung der Kosten durch Landeskasse

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12231
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#11

14.07.2010, 14:11

Würde Antrag stellen, GG, VG und zusätzliche Geb. abrechnen, wenn Kostengrundentscheidung da ist.
Welche GG und welche VG? Das ist ein Strafverfahren!

Ich sehe da:

4100
4104

wenn es die Anklageerhebung wirklich gab dann:

4106

und

4141

wenn die Einstellungsverfügung da ist und ihr an der Einstellung mitgewirkt habt.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
stuppsi
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 09.02.2007, 12:34
Beruf: ReFaWi
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#12

14.07.2010, 14:40

@JSanny

GG = 4100
VG = 4106
zusätzl. Geb. = 4141

dachte, dass ist offensichtlich wenn wir von einem Strafverfahren reden :roll:
in meinem RVG heißen die zumindest Grundgebühr und Verfahrensgebühr
stuppsi
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 09.02.2007, 12:34
Beruf: ReFaWi
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#13

14.07.2010, 14:46

Elvenqueen hat geschrieben: Sie will ja wissen, was ist, wenn die Anklage noch nicht öffentlich geworden ist bzw. nicht zugestellt worden ist. Hat jetzt jemand noch eine Idee?
Dann tendier ich doch eher zu 4104
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12231
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#14

14.07.2010, 14:53

Entweder gibt es die Anklageschrift, die auch zugestellt ist, dann wie #11 oder es gibt die Anklageschrift nicht, dann fällt die 4106 raus, auch wie in #11 geschrieben und ob die Anklageschrift zugestellt wurde oder nicht, müßte sich aus der Ermittlungsakte ergeben, die im Zweifelsfall anfordern oder bei der StA anrufen.

Und um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, da ging es ja um Kostentragung, gilt erst mal, daß der Mandant Kostenschuldner ist und die KR bekommt, bezüglich Erstattung ist wie von stuppsi geschrieben, die Kostengrundentscheidung abzuwarten.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
stuppsi
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 09.02.2007, 12:34
Beruf: ReFaWi
Software: ReNoStar
Wohnort: Sachsen

#15

14.07.2010, 14:59

Elvenqueen hat geschrieben:
Sie will ja wissen, was ist, wenn die Anklage noch nicht öffentlich geworden ist bzw. nicht zugestellt worden ist. Hat jetzt jemand noch eine Idee?
In meinem Meyer-Goßner steht "Unzulässig ist die erweiternde Auslegung der Ausnahmeregelung auf zeitlich frühere Einstellungen..."

Würde es aber trotzdem versuchen - mehr als ablehnen können sie es ja nicht....
Elvenqueen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 31.08.2007, 14:29
Beruf: Vollzeit-ReNo
Software: a-jur
Wohnort: Berlin

#16

15.07.2010, 12:12

Gut, bei den Gebühren bin ich mir schon sicher, ging wirklich nur um die Kostentragung.... ich werde dann wohl um eine Kostengrundentscheidung bitten, denn gefunden habe ich weiter auch nichts, aber danke für eure Hilfe!!!
Benutzeravatar
Frau Geheimrat
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 334
Registriert: 04.12.2008, 09:12
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#17

29.07.2010, 13:14

Und wie sieht dann so ein Kostenerstattungsantrag aus????
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#18

29.07.2010, 13:20

Ich glaub ich verstehs grad net: Die Grundgebühr entsteht, ggf. die Verfahrensgebühr und zusätzliche Gebühr. Die Frage war doch, ob gegen die Staatskasse abgerechnet werden kann? Dazu muss die Kostenentscheidung her. Stuppsi hat ja die Vorschrift zitiert, nach der das beantragt werden kann...
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#19

29.07.2010, 13:56

Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 467a StPO ist, dass die öffentliche Klage wirksam erhoben wurde.
Die Erhebung der Anklage erfolgt gem. § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Auf die Zustellung der Anklage kommt es also nicht an!
Antworten