Rechnungsempfänger

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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cahra
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#1

09.07.2010, 13:50

Hallo!

Gegenseite hat Klage gegen Mandant und dessen Haftpflicht erhoben. Wir wurden dann ebenfalls von der Haftpflicht beauftragt, dagegen vorzugehen. Somit ist ebenfalls die Haftpflicht Mandant.

Gebe ich jetzt bei der Rechnung ebenfalls die Haftpflicht als Empfänger an, oder bekommt diese wiederum nur eine Abschrift und Rechnungsempfänger bleibt nur der andere Mandant?
Viele Grüße von Cahra
jenniver
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#2

09.07.2010, 13:56

Ich würde die Rechnung nur an die Haftpflicht schicken und schauen was die bezahlt. Sollte sie nicht alles übernehmen, würde ich erst den Mandanten informieren. Schließlich wurdet ihr ja auch von der Haftpflicht mandatiert.
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misspinky1984
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#3

09.07.2010, 13:58

Ihr wurdet von der Haftpflichtvers. mandatiert; somit ist diese Auftraggeber --> Rechnung geht an die Haftpflichtvers.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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wissensdurst
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#4

10.07.2010, 23:01

Ja, vor allem ist noch zu beachten, dass der Mandant und die Versicherung verklagt wurde, ihr also 2 Mandanten habt!
Anton79
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#5

10.07.2010, 23:49

ich würde beiden eine Rechnung schicken mit erhöhungsgebühr und unten jeweils unter der Summe noch auffhren: "hiervon jeweils 50 % von der Mandantname zu tragen"
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Soenny
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#6

11.07.2010, 05:48

Anton79 hat geschrieben:ich würde beiden eine Rechnung schicken mit erhöhungsgebühr und unten jeweils unter der Summe noch auffhren: "hiervon jeweils 50 % von der Mandantname zu tragen"
Was falsch ist, die Versicherung führt den Rechtsstreit dann für den Mandanten.

Wie misspinky1984 und Wissensdurst schreiben, ist Rechnungsempfänger die HV und die KR ist mit Erhöhungsgebühr auszustellen.
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#7

11.07.2010, 15:05

zur Erhöhungsgebühr ist aber in solchen Fällen die Vorlage der Fallkonstellation aus der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 – VI ZB 36/08 zu prüfen, die das Entstehen der Erhöhungsgebühr eben verneint.
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#8

11.07.2010, 16:00

Gegenseite hat Klage gegen Mandant und dessen Haftpflicht erhoben. Wir wurden dann ebenfalls von der Haftpflicht beauftragt, dagegen vorzugehen. Somit ist ebenfalls die Haftpflicht Mandant.
Die Konstellation in diesem Fall ist aber eine ganz einfache, nämlich die, daß Mandant und HV verklagt wurden und nicht, daß die HV als Streithelfer beigetreten ist.
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#9

11.07.2010, 17:11

der hinweis zielte auch darauf, dass man diese Entscheidung des BGH immer im Hinterkopf halten sollte, wenn auch die Haftpflichtversicherung partei ist.

vorliegend geschilderter Fall hier rechtfertigt die Erhöhungsgebühr.

LG
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