Klage und Widerklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Karin123
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#1

01.06.2007, 15:41

Erst einmal ein Hallo an Alle!

Ich bin neu hier und leider auch noch der absolute Frischling was die Gebühren angeht. Daher werde ich euch mit ein paar Fragen löchern müssen.

Meine Frage betrifft eine Klage und Widerklage

Streitwert Klage 250,00 EUR
Streitwert Widerklage 1000 EUR
Vergleichswert 1700 EUR

Parteien zahlen ihre Anwälte selber!

Wie rechne ich soetwas für unseren Mandanten ab?

Vielen Dank

Karin
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PeeDee
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#2

01.06.2007, 15:48

Streitwerte der Klage und Widerklage werden zusammengerechnet was die Gebühren angeht.
Also GW: 1250,00 €
Der Vergleichswert spielt bei der Einigungsgebühr und ggf. bei einer Differenzverfahrensgebühr eine Rolle

Was habt ihr denn gemacht in der Sache?
Gabs nen Termin?

edit: Erstmal :welcome
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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immer
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#3

01.06.2007, 16:55

:welcome
1,3 Geb. 3100 aus 1250,00 = 136,50
0,8 Geb. 3101 Nr. 2 aus 450,00 = 36,00
evtl. 1,2 Geb. 3104 aus 1250,00 = 126,00
1,0 Geb. 1003 aus 1250,00 = 105,00
1,5 Geb. 1000 aus 450,00 = 67,50
Geb. 7002
Geb. 7008

Manchmal musst du außerdem noch was abziehen, da die Summe der Gebühren 3100 und 3101 aus den Teilbeträgen (1250,00 + 450,00) nicht größer sein darf als die Gebühr 3100 aus dem Gesamtbetrag (1700,00). Gleiches gilt für die Summe der Gebühren 1000 und 1003: nicht größer als 1000 aus dem Gesamtbetrag. Hier findet aber keine Anrechnung statt, weil 136,50 + 36,00 < 172,90 (1,3 aus 1700,00) und 105,00 + 67,50 < 199,50 (1,5 aus 1700,00). Siehe § 15 III RVG
gkutes

#4

01.06.2007, 18:02

ähem - HALT
Der Wert der Klage und der Widerklage wird doch nicht automatisch zusammengerechnet! Hier kommt es doch auf die Fallkonstellation an!
Ute
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#5

01.06.2007, 18:20

Karin123 hat geschrieben:Streitwert Klage 250,00 EUR
Streitwert Widerklage 1000 EUR
Vergleichswert 1700 EUR
Handelt es sich hierbei um die gerichtliche Streitwertfestsetzung?
~ Grüßle ~
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#6

01.06.2007, 19:12

gkutes :zustimm

es kommt darauf an, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand haben, wenn ja nimmt man den höheren Wert, wenn nicht, zählt man zusammen (denselben Wert haben sie, wenn beim stattgeben der Klage die Widerklage automatisch erledigt ist)
Karin123
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#7

02.06.2007, 18:35

Erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Klage war gerichtet auf Zahlung von ausstehenden Betriebskosten (Vermieter gegen Mieter).

Wiederklage auf Rückzahlung der fälligen Kaution (Mieter gegen Vermieter)

Im Termin wurde sich dann auf einen Vergleich geeingt. Der Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt.
Manu_75

#8

02.06.2007, 19:08

Also, ich würde so abrechnen:

1,3 Geb. 3100 aus 1250,00
0,8 Geb. 3101 Nr. 2 aus 450,00
1,2 Geb. 3104 aus 1700,00
1,0 Geb. 1003 aus 1250,00
1,5 Geb. 1000 aus 450,00
Auslagenpauschale
Mwst.
GK

Ggf. ist natürlich bei den Nr. 3100 + 3101 bzw. 1003 + 1000 die mögliche Anrechnung nach § 15 Abs. 3 zu beachten.

Die Terminsgebühr würde ich aus dem VOLLEN Wert in Ansatz bringen.

Und bevor ich noch verhauen werde ;-), weil ich keine Quelle angebe:

Das AG Daun hat zum Az. 3 C 217/06 entschieden, daß die Terminsgebühr auch für solche Gegenstandswerte entsteht, die nicht anhängig waren, im Wege des Vergleichs jedoch im Termin miterledigt wurden. Habe ich aber in nem Seminar auch schon so gehört, leider die Seminarunterlagen aber im Büro.
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Pepsi
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#9

02.06.2007, 21:11

also bei Betriebskosten und Kaution würde ich denken, dass es gegenstandsverschieden, so dass ich auch wie Manu abrechnen würde, allerdings ohne "außerger. Vergleichsmehrwert", weil hier nicht die Rede davon ist:

1,3 Geb. 3100 aus 1250,00
1,2 Geb. 3104 aus 1250,00
1,0 Geb. 1003 aus 1700,00
P+T
Mwst.

falls Gebührenaufhebung vereinbart wurde, müsst ihr dann noch KFA wegen der GK stellen, falls ihr Kläger wart
Luisa123456
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#10

02.06.2007, 21:15

Hallo, ich schließe mich der Abrechnung von Manu_75 an.

Es muß ja einen Vergleichsmehrwert geben, da der Wert des Vergleichs höher ist als der des Verfahrens.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
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