Ich habe folgendes Abrechnungsproblem. Wir haben Beschwerde gegen einen ausländischen Titel beim OLG eingelegt zusammen mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Bekommt man da nur eine 1,6 gem. Nr. 3200 VV RVG? oder kann man den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag auf Einstellung der ZV nochmals gesondert abrechnen??
Ich stehe gerade ganz schön auf dem Schlauch und
Abrechnung Beschwerde § 11 AVAG
Also nach langer Recherche bin ich auf die idee gekommen wie folgt abzurechnen...
1,6 nach 3200 VV RVG und ne 0,3 nach 3309 VV RVG
Wiedereinsetzungsantrag gehört ja zur selben Angelegenheit wie die Beschwerde....die Beschwerde ist ja nur die versäumte Proszesshandlung
und die 0,3 nach 3309 VV RVG für den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV....also...klingt doch gut
sollte jemand ne andere idee haben, ich bin gerne bereit nochmals darüber nachzudenken *g*
2 wochen Rechtsfachwirt und dann so ein schXXX
1,6 nach 3200 VV RVG und ne 0,3 nach 3309 VV RVG
Wiedereinsetzungsantrag gehört ja zur selben Angelegenheit wie die Beschwerde....die Beschwerde ist ja nur die versäumte Proszesshandlung
und die 0,3 nach 3309 VV RVG für den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV....also...klingt doch gut
sollte jemand ne andere idee haben, ich bin gerne bereit nochmals darüber nachzudenken *g*
2 wochen Rechtsfachwirt und dann so ein schXXX
frisch, fromm, fröhlich, frei ans Werk :engel2
Liebe Grüße aus München
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