nicht anrechenb. Geschäftsgeb. im einstw. Verfügungsverf.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sabrina1980
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#1

30.05.2007, 11:54

Hallo. Kann mir vielleicht irgendjemand helfen. Wir haben außergerichtlich mit der Gegenseite korrespondiert in einem presserechtlichen Verfahren. Jetzt stellen wir einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Können wir die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr hier geltend machen oder muss diese im Klageverfahren, falls ein solche folgt, geltend gemacht werden?

Es wäre echt prima, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
Feierabend
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#2

30.05.2007, 11:55

Ui, da kann ich nur ne Vermutung anstellen: Ich denke, dass man das im Klageverfahren einbringen muss.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
StineP

#3

30.05.2007, 11:56

normalerweise rechnet man die im folgenden Verfahren an, bedeutet hier also im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Du kannst die aber auch im Klageverfahren anrechnen oder verteilen auf beide gerichtlichen Verfahren.
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#4

30.05.2007, 12:02

Die nicht anrechenbare Gebühr kannst du nicht im einstweiligen Rechtsschutz geltend machen, denn der Gebührenanspruch ist ja nicht eilbedürftig. (Unterstellt, dass die Zeitung nicht gerade damit beschäftigt ist, ihr Vermögen beiseite zu schaffen. ;))
AC/D Schuhe aus!
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#5

30.05.2007, 13:01

was aber wenn kein Klageverfahren folgt?
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#6

30.05.2007, 13:12

Dann eben wegen der Gebühr (als Hauptforderung) ein Klageverfahren folgen lassen oder sie per MB einfordern.
AC/D Schuhe aus!
StineP

#7

30.05.2007, 13:19

Gute Frage Pepsi...
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#8

30.05.2007, 13:45

hm, aber ob dann der Gegner die MB Gebühren zahlen muss?
StineP

#9

30.05.2007, 14:09

Kann ich mir fast nicht vorstellen.

Würde man über die nicht anrechenbare GG tatsächlich überhaupt MB erheben?
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#10

30.05.2007, 17:02

Wenn das ganze was presserechtliches ist und mit ner einstw. Verfügung (vorerst) geendet hat, nehme ich an, dass die vorgerichtliche Korrespondenz ne Abmahnung mit evtl was drumherum war. Wenn die Abmahnung berechtigt war, hat euer Mandant einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Weil dieser mangels Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz nicht geltend gemacht werden kann, muss er im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Sollte kein Hauptsacheverfahren stattfinden (etwa weil die Gegenseite die einstw. Verfügung akzeptiert oder weils euer Mdt nicht weiterverfolgt), kann dieser Kostenerstattungsanspruch wie ne ganz normale Forderung geltend gemacht werden: Rechnung - Mahnung - MB - Klage. Die Kosten hierfür trägt der Gegner, zumal die Kosten des Hauptsacheverfahrens wesentlich höher wären.

Ich nehme mal an, dass der Wert der Hauptsache recht hoch war, wodurch dann auch die GG so hoch ist, dass sich der MB lohnt.
AC/D Schuhe aus!
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