Arbeitsrecht - was ist kostenrechtlich eine Angelegenheit?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lizzy
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#1

09.06.2010, 12:15

Hallo!

Hier bin ich mal wieder mit einer RVG- Frage 

Folgender Sachverhalt:

Unsere Mandantin wurde gekündigt, wir haben Sie vertreten im Kündigungsschutzverfahren und haben gleichzeitig eine separate Akte angelegt für den Zeugnisanspruch und eine dafür, dass unsere Mandantin ein Recht darauf hat, Einsicht in die Betriebsvereinbarungen zu nehmen. Klar soweit?!?! Wir haben in diesen beiden Akten die Gegenseite jeweils außergerichtlich aufgefordert das Zeugnis zu erteilen, bzw. die Einsichtnahme in die Betriebsvereinbarungen zu gewähren.

Jetzt wurde vor dem ArbG ein Vergleich geschlossen. Im Vergleich steht halt so das übliche von wegen das Arbeitsverhältnis endet. . . und die Beklagte verpflichtet sich Zeugnis zu erteilen. . . und alle anderen Ansprüche egal ob bekannt oder unbekannt sind damit erledigt. . .

Gericht wollte Gegenstandswert auf € 6.000,00 festsetzen. Daraufhin haben wir Stellung genommen, bzw. meine Chefin, dass ja aber im Vergleich auch das Zeugnis und die Sache mit den Betriebsvereinbarungen aufgenommen wurde und hat als Beweis dafür, dass das zwar noch nicht rechtshängig war aber sehr wohl schon verhandelt wurde die jeweiligen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vorgelegt.

Jetzt kam wieder Festsetzung für Gericht, diesmal 6.000,- für Verfahren und 8.500,- für Vergleich (weil Zeugnis angemahnt wurde 2.000,- und weil Zeugnisanspruch besteht 500,-)

Meine Chefin ist jetzt aber der Meinung, dass das immer noch nicht stimmt, da ja die Sache mit der Betriebsvereinbarung eine separate Angelegenheit ist und immer noch nicht berücksichtigt ist und ich daher noch mal was schreiben soll.

Leider weiß ich beim besten Willen nicht was und außerdem sind meine Kollegin und ich eigentlich der Meinung, dass die Sache mit der Betriebsvereinbarung keine separate Angelegenheit ist (im Gegensatz zum Zeugnis) oder stehen wir da total auf dem Schlauch?

Kann mir jemand helfen?

Liebe Grüße
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Badeschlappe26
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#2

09.06.2010, 12:17

Nur, weil ihr mehrere Akten draus macht, macht das doch nicht gleich verschiedene Angelegenheiten.

Streitwerte addieren und dann Gebühren draus. M. E. völlig i. O., wie das Gericht (im 2. Versuch) die Streitwerte festgesetzt hat.
Es grüßt

die Schlappe
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Lizzy
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#3

09.06.2010, 12:20

Ja so seh ich das auch!

Meine Chefin handhabt das leider häufiger so, das für jeden Furz ne neue Akte angelegt wird. Hatte da abrechnungstechnisch leider schon häufiger Probleme :evil:
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Curry
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#4

09.06.2010, 12:20

Weswegen wolltet ihr denn die Betriebsvereinbarung einsehen? Das hört sich für mich danach an, als könnte es mit dem Kündigungsschutzverfahren zusammenhängen.
Curry

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#5

09.06.2010, 12:57

mmmh, also wenn der GW nur die Hauptsache und das Zeugnis enthält, diese ominöse Betriebsvereinbarung jedoch in dem Vergleich mit erledigt wurde, dann müsste sie mE auch wertmäßig berücksichtigt werden...
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Adora Belle
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#6

09.06.2010, 13:40

Aber diese Einsicht kann ja nur der Geltendmachung weiterer Ansprüche dienen. Nur mal bloß die BV angucken wollen - das ist doch noch keine Angelegenheit.
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Curry
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#7

09.06.2010, 14:01

Adora Belle hat geschrieben:Aber diese Einsicht kann ja nur der Geltendmachung weiterer Ansprüche dienen. Nur mal bloß die BV angucken wollen - das ist doch noch keine Angelegenheit.
Eben das sehe ich auch so, ich denke, dass es wohl mit dem Kündigungsschutzverfahren zusammen hängen könnte und dann eben nicht gesondert zu berücksichtigen ist.
Curry

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