Ja im Wege des KFA - aber in dem Fall bekommt der Mandant doch vom Gegner die eingeklagte volle GG, wenn ich das richtig verstanden habe. Und das meinte Lisa wohl grade.
Aber ob der Mandant dann zuviel erhält, da kann ich dem ganzen hier grad nicht mehr so wirklich folgen *tutleid*
Anrechnung der GG neu geregelt!
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Wie funktioniert das dann in Verbindung mit einem Anwaltswechsel?
Auswärtiger (ca. 400 km entfernt) Mdt. hat mich für die Durchführung des streitigen Verfahrens beim hiesigen Gericht beauftragt; außergerichtlich waren bei ihm vor Ort ansässige Kollegen tätig. Der Wert für die außergerichtliche Tätigkeit (X Euro) ist höher als derjenige des streitigen Verfahrens (Y Euro).
Die Gebührendifferenz für die Werte X Euro und Y Euro kann ich m.E. problemlos miteinklagen, da das mit der Anrechnung nichts zu tun hat und sich der Anwaltswechsel darauf auch nicht ausgewirkt hat.
Aber was ist mit dem Rest? Ohne den Anwaltswechsel würden für die Wahrnehmung eines Termins fiktive Reisekosten in Höhe von ca. 300 Euro anfallen. Alternativ eine fiktive Gebühr nach Ziff. 3400 RVG-VV in Höhe von ebenfalls ca. 300 Euro. Läßt sich damit irgendwas anfangen? Das Problem ist natürlich, daß das Dinge sind, die eigentlich ins Festsetzungsverfahren gehören. Rechnerisch käme es aber auf dasselbe heraus, wenn ich diesen fiktiven Betrag im streitigen Verfahren geltend mache.
Auswärtiger (ca. 400 km entfernt) Mdt. hat mich für die Durchführung des streitigen Verfahrens beim hiesigen Gericht beauftragt; außergerichtlich waren bei ihm vor Ort ansässige Kollegen tätig. Der Wert für die außergerichtliche Tätigkeit (X Euro) ist höher als derjenige des streitigen Verfahrens (Y Euro).
Die Gebührendifferenz für die Werte X Euro und Y Euro kann ich m.E. problemlos miteinklagen, da das mit der Anrechnung nichts zu tun hat und sich der Anwaltswechsel darauf auch nicht ausgewirkt hat.
Aber was ist mit dem Rest? Ohne den Anwaltswechsel würden für die Wahrnehmung eines Termins fiktive Reisekosten in Höhe von ca. 300 Euro anfallen. Alternativ eine fiktive Gebühr nach Ziff. 3400 RVG-VV in Höhe von ebenfalls ca. 300 Euro. Läßt sich damit irgendwas anfangen? Das Problem ist natürlich, daß das Dinge sind, die eigentlich ins Festsetzungsverfahren gehören. Rechnerisch käme es aber auf dasselbe heraus, wenn ich diesen fiktiven Betrag im streitigen Verfahren geltend mache.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Ich verstehe grad gar nicht, wie du das meinst. Du klagst doch die volle GG mit ein, was willst du da mit dieser Differenz? Ich versteht das irgendwie nicht.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Die GG ist ja nur bei der vorher tätigen Kanzlei angefallen, aber nicht bei mir. Also gäbe es da eigentlich nichts auf die VG anzurechnen. Dann würde ja evtl. doch die hälftige VG abgesetzt, weil ohne den Anwaltswechsel die GG angerechnet würde.
Ich habe aber - glaube/hoffe ich - meinen Denkfehler gefunden: Der Anwaltswechsel ist ursächlich für Mehrkosten in Höhe einer 0,65-Gebühr (ohne Anwaltswechsel 2300 1,3, 3100 1,3 - 0,65, 3105 1,2 = 3,15 Gebühren; mit Anwaltswechsel 2 x 1,3, 1 x 1,2 = 3,8 Gebühren). Die die 0,65-Gebühr aber niedriger ist als z.B. die in meinem Vorposting erwähnten Reisekosten, die ohne Anwaltswechsel für eine Terminswahrnehmung anfallen würden, sollte es eigentlich keine Probleme geben, weil der Mdt. in dieser Konstellation sogar Geld spart.
Richtig?
Bin da wohl in die Fall getappt, daß man beim Anwaltswechsel irgendwie immer erstmal an Mehrkosten denkt.
Ich habe aber - glaube/hoffe ich - meinen Denkfehler gefunden: Der Anwaltswechsel ist ursächlich für Mehrkosten in Höhe einer 0,65-Gebühr (ohne Anwaltswechsel 2300 1,3, 3100 1,3 - 0,65, 3105 1,2 = 3,15 Gebühren; mit Anwaltswechsel 2 x 1,3, 1 x 1,2 = 3,8 Gebühren). Die die 0,65-Gebühr aber niedriger ist als z.B. die in meinem Vorposting erwähnten Reisekosten, die ohne Anwaltswechsel für eine Terminswahrnehmung anfallen würden, sollte es eigentlich keine Probleme geben, weil der Mdt. in dieser Konstellation sogar Geld spart.
Richtig?
Bin da wohl in die Fall getappt, daß man beim Anwaltswechsel irgendwie immer erstmal an Mehrkosten denkt.
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
Ja klar, der Mandant hat dadurch Mehrkosten, da bei dir die Anrechnung dann nicht erfolgt, weil die GG bei dir nicht entstanden ist.
Allerdings hat die Gegenseite diese Mehrkosten nicht zu tragen. Du muss also trotzdem die volle GG geltend machen und im KfA die 0,65 Gebühr anrechnen.
Der Mandant muss die Mehrkosten für den Anwaltswechsel selbst tragen. Würde ich zumindest sagen.
Allerdings hat die Gegenseite diese Mehrkosten nicht zu tragen. Du muss also trotzdem die volle GG geltend machen und im KfA die 0,65 Gebühr anrechnen.
Der Mandant muss die Mehrkosten für den Anwaltswechsel selbst tragen. Würde ich zumindest sagen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
ich verstehe überhaupt nicht dein Problem.. der Terminsvertreter bekommt eine 0,65 VG und eine 1,2 TG.. und wo ist nun dein Problem bzw was hat das ganze mit der GG zu tun?
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
So wie ich das verstanden habe ist er aber nicht Terminsvertreter, sondern Hauptbevollmächtigter.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
axo... jetz verstehe ich.. ich las nur etwas von 300 km entfernt.. grr
jo, eigentlich sollte man die 0,65 mit festsetzen lassen können, wie du schon sagst, wären die Reisekosten ja höher... und die 0,65 ist auch noch niedriger als die Kosten eines Terminsvertreters, sollten die Reisekosten zu hoch sein
jo, eigentlich sollte man die 0,65 mit festsetzen lassen können, wie du schon sagst, wären die Reisekosten ja höher... und die 0,65 ist auch noch niedriger als die Kosten eines Terminsvertreters, sollten die Reisekosten zu hoch sein