Abrechnung in VU-Angel., zwei Auftraggeber

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
jenniver
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#11

21.05.2010, 12:51

Die HUK reguliert m.E. auch gesondert, wenn man mit denen eine Übereinkunft erzielt. Diese gilt glaube ich dann aber für alle Fälle, die man mit denen abrechnet. Das dürften 2,0 Gebühr sein, egal welcher Streitwert.
conni
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#12

28.05.2010, 08:57

Guten Morgen,

so, ich habe für jeden Auftraggeber eine Rechnung an die HUK geschickt und prompt kam folgende Antwort:

"Bezüglich Ihrer Gebühren wiesen wir darauf hin, dass hier zwei Mandanten in einer Angelegenheit vertreten werden. Der Erledigungswert ist somit zu addieren. Hierauf zahlen wir eine 1,3 Geschäftsgebühr. Auf den angebotenen Betrag in Höhe von € 400,00 (Schmerzensgeld der Ehefrau) übernehmen wir die Einigungsgebühr mit 1,5."

Was sagt Ihr dazu? Gibt es evtl. eine Entscheidung darüber, dass getrennt abgerechnet werden kann?

Vielleicht kann mir jemand helfen?

LG und einen schönen Arbeitstag
conni
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#13

28.05.2010, 14:46

Niemand????? :roll:

Allen ein schönes WE
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Manuela77
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#14

28.05.2010, 14:47

Die Versicherung hat (leider) Recht :evil: Lies mal den Beitrag hier:

"So rechnen Sie bei Vertretung eines Ehepaares nach einem Verkehrsunfall richtig ab

von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Anwalt vertritt ein Ehepaar nach einem Verkehrsunfall. Probleme ergeben sich oft bei der Abrechnung:

Angelegenheit und Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit
Der Anwalt erhält für die außergerichtliche Vertretung der Eheleute gemäß § 7 Abs. 1 RVG nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, wenn er für die beiden Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Die Zahl der Angelegenheiten entscheidet darüber, ob der Anwalt nur eine oder jeweils gesonderte Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG geltend machen kann. Liegen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit vor, werden diese für die Gebührenberechnung gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet.

Praxishinweis: Als Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft anzusehen, das der Anwalt auftragsgemäß für seinen Mandanten besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt (BGH MDR 84, 561). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 RVG) betrifft die materiell-rechtliche Rechtsposition, die vom Anwalt für den Auftraggeber vertreten wird, also das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH a.a.O.).

Der Gesetzgeber regelt nicht für alle Sachverhalte, wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen. Er regelt in §§ 15 ff. RVG nur für einige Fälle abschließend, ob dieselbe, verschiedene oder besondere Angelegenheiten vorliegen (Braun/Schneider in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 1 Rn. 233). Nach der Rechtsprechung des BGH betreffen mehrere Aufträge dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass vom einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH NJW 05, 2927).

Beispiel
Rechtsanwalt R macht in einem gemeinsamen Schreiben auftragsgemäß die dem Ehemann und der Ehefrau aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schmerzensgeldansprüche gegen den Unfallgegner außergerichtlich geltend. Wie berechnet R seine Vergütung?

Lösung: Wenn die Aufträge der Ehegatten einander nach Inhalt, Ziel und Zweck so weitgehend entsprechen, berechtigen und verpflichten sie den Anwalt zum gleichgerichteten Vorgehen für die Eheleute (vgl. BGH MDR 84, 561). Der Anwalt hat die Ansprüche der Eheleute im einheitlichen Schreiben geltend gemacht. Da die Ansprüche auch innerlich zusammen hängen, weil sie aus ein und demselben Lebenssachverhalt (gleiches Unfallereignis) hervorgegangen sind, ist vom Vorliegen derselben Angelegenheit auszugehen (OLG Koblenz JurBüro 94, 669; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 4. Aufl., § 15 Rn. 36 und 68; a.A. LG Mannheim VersR 66, 299; Klimke, VersR 73, 1154: Dieselbe Angelegenheit liegt nur vor, wenn die Eheleute als notwendige Streitgenossen i.S. von § 62 ZPO gelten). Für den erforderlichen inneren Zusammenhang der Gegenstände und damit für das Vorliegen derselben Angelegenheit spricht im Übrigen auch, dass die Ansprüche der Eheleute in demselben gerichtlichen Verfahren verfolgt werden könnten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 60 Rn. 7) und enge familiäre Beziehungen bestehen (OLG Frankfurt a.a.O.).

R kann daher die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nur einmal beanspruchen. Der Geschäftsgebühr ist gemäß § 22 Abs. 1 RVG der zusammengerechnete Wert der Schmerzensgeldansprüche zugrunde zu legen, weil diese verschiedene Gegenstände betreffen (OLG Koblenz a.a.O.).

Praxishinweise: Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG wird im vorangehenden Beispiel nicht nach Nr. 1008 VV RVG wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht. Es handelt sich um eine Wertgebühr. Nach Bestimmung des konkreten Gebührensatzes wird die Höhe der Geschäftsgebühr aus der Tabelle zu § 13 RVG abgelesen (Volpert in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 6 Rn. 146, 206). Voraussetzung für die Erhöhung einer Wertgebühr nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG ist das Vorliegen desselben Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit. Demnach kommt es beispielsweise zu einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, wenn für beide Eheleute auch Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am gemeinsamen Fahrzeug geltend gemacht werden (zur Berechnung siehe Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG).

Wird der Anwalt beauftragt, die Schmerzensgeldansprüche getrennt gegen den Unfallgegner geltend zu machen, spricht dies für das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten. Es liegt kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit mehr vor (LG Hagen AnwBl. 78, 67; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O.; wohl auch BGH NJW 05, 2927).

Verschiedene Angelegenheiten können auch nachträglich entstehen, wenn der Anwalt zunächst zwar einheitlich für die Eheleute tätig geworden ist, jedoch anschließend z.B. aufgrund der Reaktion des Unfallgegners auf das Aufforderungsschreiben eine getrennte Behandlung und Abwicklung der Schmerzensgeldansprüche der Eheleute erforderlich geworden ist (AG Weilheim VersR 78, 678). Der einheitliche Tätigkeitsrahmen wird somit verlassen, wenn eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Ansprüchen erforderlich wird (BGH NJW 05, 2927).

Erkennt der Anwalt, dass eine einheitliche und zu derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit führende Behandlung der Schmerzensgeldansprüche möglich und zulässig ist, muss er die Mandanten auf diese Möglichkeit hinweisen, auch wenn diese Aufträge zur getrennten Geltendmachung erteilt haben (BGH NJW 04, 1043; AG München AGS 93, 42). Denn eine ohne hinreichende Gründe vollzogene Trennung ist pflichtwidrig. Den hierdurch entstehenden Mehrgebühren steht wegen der Schadensminderungspflicht des Anwalts ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegenüber."
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#15

31.05.2010, 11:37

:thx

Ganz lieben Dank für Deine Mühe :foryou
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Manuela77
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#16

04.06.2010, 14:30

Kein Problem - gerne! War übrigens keine große Mühe, weil ich den Beitrag, als ich hier gepostet habe, schon aufgerufen hatte. Ich saß da gerade über nem ähnlichen Problem :)
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