Arbeitsgericht Kostenausgleichung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Aelizia
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#1

03.06.2010, 14:14

Hallo!

Ich habe hier erstmalig eine Kostenausgleichung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Arbeitsgericht - Urteil mit Kostenquotelung
zwei Gerichtstermine

Berufung durch Gegner - Vergleich mit Kostenquotelung
drei Gerichtstermine


Kostenausgleichungsantrag:

RA
Vergütung nach RVG für Berufungsverfahren
Fahrtkosten (einfache Fahrt 50km)/Abwesenheitsgeld RA Berufungsverfahren
PuT
Auslagenpauschale
Mwst.

Mandant
Fahrtkosten Mandant (einfache Fahrt 65 km) für fünf Termine (§ 5 JVEG)
Verdienstausfall bzw. Entschädigung Mandant (§ 20 bzw. 22 JVEG) für drei Termine
im Berufungsverfahren

Ist das richtig so? Wäre schön, wenn ihr mir helfen könntet, denn mit dem JVEG kenne ich mich leider überhaupt (noch) nicht aus.

Gruß

Aeliza
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Carmenzita
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#2

03.06.2010, 14:45

schreib doch mal bitte genau was du wie abrechnest!
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
cjdenver
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#3

03.06.2010, 15:07

carmenzita ist beizupflichten... im übrigen ist das jveg überall zu finden und auch extrem einfach zu lesen, in §19 steht alles was angesetzt werden kann...
Mandant
Fahrtkosten Mandant (einfache Fahrt 65 km) für fünf Termine (§ 5 JVEG)
Verdienstausfall bzw. Entschädigung Mandant (§ 20 bzw. 22 JVEG) für drei Termine
im Berufungsverfahren
da würde sich mir jetzt erstmal die frage stellen, warum der mandant an 5 terminen teilgenommen hat, aber nur an 3 terminen anspruch auf verdienstausfall haben sollte. aber auch das fällt darauf zurück dass hier einiges an notwendiger info fehlt.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#4

03.06.2010, 16:53

Mein erster Beitrag war nicht ganz richtig. sorry.

Es gab drei Termine vor dem Arbeitsgericht und keinen in der Berufung.

Hier meine Berechnung:

1,6 VG 3200 RVG (13.000 €) 841,60
1,2 TG 3202 RVG (13.000 €) 631,20
1,3 EG 1004 RVG (14.700 €) 735,80
PuT 7002 RVG 20,00
19 % USt. 7008 RVG 423,43
Zwischensumme 2.652,03

Fahrtkostenersatz Arbeitsgericht
§ 5 JVEG
66,5 km x 2 x 0,25 € = 33,25 €
1. Gütetermin 33,25
2. mdl. Verhandlung 33,25
3. mdl. Verhandlung 33,25

Summe 2.751,78



Nach § 12a ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Deshalb habe ich Verdienstausfall für den Mandanten für die Termine beim ArbG nicht berücksichtigt.
cjdenver
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#5

03.06.2010, 18:35

fast... du kannst die RA-kosten jedenfalls insoweit erstattet verlangen, als dem mandanten andernfalls direkt kosten entstanden wären - vorliegend also i.h.v. verdienstausfall für drei termine (+ alles andere was der mandant absetzen darf, also tagegeld, übernachtungskosten - wenn angefallen - etc.).
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#6

04.06.2010, 12:47

sorry, ich merk grad ich hab blödsinn geschrieben (wahrscheinlich wegen den temperaturen hier :mrgreen: ).

Jedenfalls: § 12a ArbGG bezieht sich nicht auf die Gerichtstermine, sondern auf den vorherigen Zeitverlust. Das heißt eurem Mandanten steht jedenfalls generell Verdienstausfall für die Gerichtstermine zu, nebst Fahrtkostenersatz und dem anderen Gedöns in § 19 JVEG.

Und nur wenn der Mandant, statt selbst bei Gericht Termine wahrzunehmen, seinen Anwalt schickt, dann können die Anwaltskosten bis zur Höhe der sonst angefallenen Reisekosten des Mandanten abgesetzt werden. In deinem Fall aber bekommt der Mandant die Kosten direkt zurück - muss eure Rechnung dann aber selbst tragen.

Und wie du richtig geschrieben hast, das alles gilt nur für die erste Instanz, danach hat der Mandant sowohl Anspruch auf seine Reisekosten als auch auf eure Vergütung...

So, sieht diesmal richtiger aus ;)
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#7

10.06.2010, 12:28

Vielen Dank für die Antwort! Mir ist leider noch nicht ganz klar, warum sich 12a nicht auf Gerichtstermine bezieht und was mit `bezieht sich auf den vorherigen Zeitverlust`gemeint ist und warum ich dennoch Verdienstausfall etc für die Gerichtstermine für die Mandantin geltend machen kann.
Vielleicht kann mir das jemand aufdröseln?

Aber hier meine Berechnung nach JVEG:

Fahrtkostenersatz Arbeitsgericht
§ 5 JVEG
66,5 km x 2 x 0,25 € = 33,25 €
1. Gütetermin 33,25
2. mdl. Verhandlung 33,25
3. mdl. Verhandlung 33,25

Entschädigung für Zeitversäumins
§ 20 JVEG
Gütetermin 3 Std. x 3 € = 9,00

Entschädigung für Verdienstausfall
§ 22 JVEG
Bruttolohn 1.234,05 € : 120 Std. (30 Std/Woche) = 10,28 €/Std.
1. mdl. Verhandlung 3 Std. x 10,28 € = 30,84
2. mdl. Verhandlung 3 Std. x 10,28 = 30,84

Ist das so richtig?

Also, Mandantin und Anwalt haben alle drei Termine gemeinsam wahrgenommen. Sind getrennt gefahren. Mandantin war jeweils persönlich geladen.

Die Mandantin war zum Zeitpunkt der Güteverhandlung noch ohne Job, deshalb habe ich Zeitversäumis berechnet. Zum Zeitpunkt der weiteren Termine hatte sie wieder ein Arbeitsverhältnis.
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#8

16.06.2010, 17:47

:schieb
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