Ich brauch mal Hilfe von Euch, da ich mich hinsichtlich Kosten für Patentanwälte so gar nicht auskenne. Der Mandant wurde vor dem Landgericht vertreten. Es ging wohl auch um Marken-/Patentschutz. Der ihn vertretende RA war kein Patentanwalt hat aber nach Abstimmung mit dem Mandanten, einen Patenanwalt aus der eigenen Sozietät zum Termin mitgenommen. Hingewiesen wurde der Mandant nur auf die zusätzlichen Reisekosten für den weiteren Kollegen.
Nun hat er die Kostenrechnung erhalten, in welcher die Verfahrens- und die Terminsgebühr doppelt berechnet ist, also einmal für den Rechtsanwalt und einmal unter Hinweis auf § 143 PatentG für den Patentanwalt. Alles in einer Kostennote.
Ist das rechtens?
Wäre schön, wenn ich hier ein Feedback erhalten würde.
Antje
Gebühren Patentanwalt
Öhm wenn das Gericht entschieden hat, dass ein Patentanwalt in dieser Sache nötig war weil es z.B. um einen technischen Sachverhalt bei Patenten geht, um Patente allg. oder sonstiges was in den technischen Bereich fällt dann ist das oki so (hätte man trotzdem mal sagen können aber ok).
Der Patentanwalt erhält in dem Fall diesselben Kosten wie der Rechtsanwalt.
Nur warum prüfst du fremde Kostenrechnungen?
Der Patentanwalt erhält in dem Fall diesselben Kosten wie der Rechtsanwalt.
Nur warum prüfst du fremde Kostenrechnungen?
Hallo,
ich denke, meine Frage passt hier ganz gut rein und ich werde keinen neuen Thread eröffnen. Mein Problem ist, dass unser RA sagt, ich solle zwei TGs in den KFA nehmen - unser Patentanwalt hat allerdings die Terminsvertretung für uns übernommen, von unserer Kanzlei war gar keiner da! Kann ich dann auch doppelte TG verlangen? Erscheint mir unfair...
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe und viele Grüße! Schönes Wochenenende!
ich denke, meine Frage passt hier ganz gut rein und ich werde keinen neuen Thread eröffnen. Mein Problem ist, dass unser RA sagt, ich solle zwei TGs in den KFA nehmen - unser Patentanwalt hat allerdings die Terminsvertretung für uns übernommen, von unserer Kanzlei war gar keiner da! Kann ich dann auch doppelte TG verlangen? Erscheint mir unfair...
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe und viele Grüße! Schönes Wochenenende!
Der Patentanwalt geht in Ordnung, das war eine markenrechtliche Streitigkeit und die Gegenseite hatte auch einen PA hinzugezogen. Wir machen das normalerweise nicht, wollten denen aber eins auswischen Das Verfahren fand vor dem LG Magdeburg statt, wir sitzen in HH und wir haben deshalb einen Terminsvertreter hingeschickt. Da der Terminsvertreter nun aber PA war, wollen die Herren zwei TGs festsetzen lassen.
Mh also *kopfkratz*
Ihr habt zusätzlich einen Pa bestellt?
Dann kriegt ihr 2 x die 1,3 VG (soweit so klar)
So und der Terminsvertreter (PA) kriegt die normalen Gebühren für einen Terminsvertreter gem. Nr. 3401 und 3402.
Wobei mir immer noch schleierhaft ist, wie der PA überhaupt vor dem LG vertreten konnte, denn eigentlich ist der alleine ohne RA nicht zugelassen.
Ihr habt zusätzlich einen Pa bestellt?
Dann kriegt ihr 2 x die 1,3 VG (soweit so klar)
So und der Terminsvertreter (PA) kriegt die normalen Gebühren für einen Terminsvertreter gem. Nr. 3401 und 3402.
Wobei mir immer noch schleierhaft ist, wie der PA überhaupt vor dem LG vertreten konnte, denn eigentlich ist der alleine ohne RA nicht zugelassen.
Naja, er ist RA und PA, deshalb die Terminsvertretung. Aber ich sehe das doch richtig, dass uns die TG nur einmal zusteht? Wenn unser RA und der Magdeburger PA im Termin gewesen wären, hätten wir zwei TGs verdient, oder?
ist der PA denn schizophren? dann würd das eventuell was werden mit der doppelten TG...
spaß beiseite: ein vertreter - ergo eine TG.
spaß beiseite: ein vertreter - ergo eine TG.
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)