Einwände gegen § 11 RVG
Ich würde an Eurer Stelle versuchen, dagegen zu agumentieren. Deswegen habt Ihr ja die Zwei-Wochen-Frist bekommen, um Euren Standpunkt darzustellen.
Wenn es sicher ist, dass die "Sache" nicht in Rechtskraft erwächst, dann werden wir natürlich weiter argumentieren.
Wenn der KFB erlassen wird, kann die Gegenseite diesen irgendwie angreifen?
Wenn der KFB erlassen wird, kann die Gegenseite diesen irgendwie angreifen?
Ich würds mir sparen und klagen. Der Rechtspfleger wird unter Verweis auf 11 V zurückweisen. Die Zeit kann man sich sparen.
Der Meinung bin ich aber auch...
Klar, wenn die Sache nicht zurückgewiesen wird, dann ergeht zu Euren Gunsten KfB und dagegen wird der Gegner mit ziemlicher Sicherheit Beschwerde einlegen.
Klar, wenn die Sache nicht zurückgewiesen wird, dann ergeht zu Euren Gunsten KfB und dagegen wird der Gegner mit ziemlicher Sicherheit Beschwerde einlegen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
- Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
- Wohnort: Siehe Flagge
Bob ist zuzustimmen.Bob hat geschrieben:Ich würds mir sparen und klagen. Der Rechtspfleger wird unter Verweis auf 11 V zurückweisen. Die Zeit kann man sich sparen.
Der Rechtspfleger nimmt im Verfahren nach § 11 RVG keine materiellrechtliche Prüfung vor. Wenn ein Einwand außerhalb des Gebührenrechts vorgetragen wird, hat die Zurückweisung des Antrags zu erfolgen. An die Begründung sind nur sehr schwache Anforderungen zu stellen. Nur wenn eine Begründung von vorn herein als "völlig aus der Luft gegriffen, nicht nachvollziehbar und nicht verfahrensbezogen" anzusehen ist, wird sie als unbeachtlich eingestuft. Das ist hier aber nicht der Fall, so dass der Antrag zurückzunehmen ist. Es muss geklagt werden.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Ihr hattet Recht, Leute. Unser Antrag wurde abgewiesen und wir haben nun überlegt, dass wie eine Honorarklage erheben werden. Müssen wir in der Honorarklage das Vergütungsfestsetzungsverfahren erwähnen???
Muss vor der Honorarklage der Ex-MA gemahnt werden??? (unsere Re enthält keine Belehrung über den Verzug...)?
Muss vor der Honorarklage der Ex-MA gemahnt werden??? (unsere Re enthält keine Belehrung über den Verzug...)?
Ich habe jetzt auch so einen ähnlichen Fall.
Wir haben KFA gem. § 11 RVG gestellt. Die Rechtspflegerin hat unseren Antrag abgewiesen wegen nicht gebührenrechtlichen Einwendungen der ehemaligen Mandantin.
Diese hat eingewandt, dass sie Teilzahlungen geleistet hat. Das stimmt auch. Ich hatte die abgezogen und wollte noch Zinsen mit geltend machen, weil die Kostennote von 2007 zur Zahlung ausstand und die Mdt. erst 2009 mit der Ratenzahlung angefangen hatte.
Kann ich denn nicht sof. Beschwerde/Erinnerung eingelegen, da die Mdt. ja nur Einwände gegen die Zinsen und nicht gegen die eigentlichen Gebühren hatte?
Wir haben KFA gem. § 11 RVG gestellt. Die Rechtspflegerin hat unseren Antrag abgewiesen wegen nicht gebührenrechtlichen Einwendungen der ehemaligen Mandantin.
Diese hat eingewandt, dass sie Teilzahlungen geleistet hat. Das stimmt auch. Ich hatte die abgezogen und wollte noch Zinsen mit geltend machen, weil die Kostennote von 2007 zur Zahlung ausstand und die Mdt. erst 2009 mit der Ratenzahlung angefangen hatte.
Kann ich denn nicht sof. Beschwerde/Erinnerung eingelegen, da die Mdt. ja nur Einwände gegen die Zinsen und nicht gegen die eigentlichen Gebühren hatte?