KFA, Parteien keine Verbraucher

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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*RAF1990*
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#1

14.04.2010, 09:21

Ich sitz gerade über einem KFA und steh glaub ich ziemlich auf dem Schlauch :roll:

Wir vertreten die Klägerin (GmbH & Co.KG) und beantragen nun gegen die Beklagte (GmbH)
Kostenfestsetzung nach Versäumnisurteil.

Da ja beide keine Verbraucher sind wird meine Hauptforderung im Urteil ja mit
8 %punkten über dem Basiszinssatz verzinst...

Frage:

Beantrage ich jetzt beim KFA auch, dass der festgesetzte Betrag mit 8 %punkten zu verzinsen ist?

Weil eigentlich muss ja diese Kosten auch die Beklagte tragen und an die Klägerin erstatten... hat ja eigentlich
nichts mit der kanzlei zu tun oder?

hilfe! :oops:
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Soenny
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#2

14.04.2010, 09:29

Nein, es wird mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verszinst:

§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
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#3

14.04.2010, 09:40

Supi vielen lieben Dank :D
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#4

27.05.2010, 14:18

Ähnliche Frage.

Wir sind im Klageverfahren. Es geht um den Verzugsschaden/Schadensersatz.

Mein Antrag zu 2 lautet: die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Ksoten in Höhe von ? EUR nebst 5% oder 8%-punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.


Die Parteien sind keine VErbraucher. Trifft hier das gleiche wie beim KFA ein? Hat ja auch was mit Kosten zu tun.
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Liesel
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#5

27.05.2010, 14:22

Also ich würde sagen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins.
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#6

27.05.2010, 14:39

Also ich würde 8% sagen... :)

der 104 ZPO bezieht sich ja nur aufs Kostenfestsetzungsverfahren. Machst du Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in der Klage geltend, ist § 288 Abs. 2 BGB maßgeblich...
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#7

27.05.2010, 15:01

In § 288 Abs. 2 heißt es aber auch:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Wenn die Beklagte also Verbraucher ist (wovon ich ausgehe) gibt nur 5 %-Punkte über BZ.
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#8

27.05.2010, 17:13

@Re1108
Die Parteien sind keine VErbraucher.
erst lesen, dann schreiben :o ;)
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