Abrechnung Pflichtverteidiger - Wahlverteidiger

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tine001
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#1

06.04.2010, 11:42

Hallo,

wir haben Mdt in einer Strafsache vertreten. Haben von diesem einen Kostenvorschuss v. 100 € geholt und danach Pflichtverteidigung beantragt. Diese wurde bewilligt und habe auch über diese mit der Staatskasse abgerechnet. Jetzt haben wir den Kostenvorschuss da. Anwalt hat mir gesagt, ich soll diesen Kostenvorschuss auf die Wahlverteidigergebühren anrechnen. Wie mache ich das denn? *denk*
Muss ich Antrag bei Gericht stellen über Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gg. Mandanten und dort die Pflichtverteidigergebühren + Vorschuss anrechnen und der Staat holt sich dann die Pflichtverteidigergebühren von unseren Mdt zurück?

Wie sieht denn dann dieser Antrag aus???

LG Tine
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#2

06.04.2010, 12:06

Lies Dir mal bitte § 52 durch. Dort ist geregelt, welche Ansprüche Du gegen den Mandanten geltend machen kannst, wenn eine PV besteht. Die WV-Gebühren können nur dann vom Mandanten gefordert werden, wenn vorher festgestellt ist, daß er sie ohne weiteres zahlen kann.

Außerdem ist für Dich noch § 58 wichtig. Der bestimmt, daß Vorschüsse nur dann anzurechnen sind, wenn der Verteidiger ansonsten mehr als das Doppelte der PV-Vergütung bekäme.

Ihr dürft also den Vorschuß in jedem Fall behalten, weitere WV-Vergütung könnt Ihr aber nur unter den Voraussetzungen des § 52 fordern. Ein Kostenfestsetzungsantrag ist hierfür aber erstmal nicht nötig (oder sinnvoll), vielmehr muß dem Mandanten in dem Fall eine Rechnung erteilt werden.
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#3

06.04.2010, 12:26

also im prinzip muss ich falls ich die wv-Vergütung haben will, antrag an das gericht stellen, dass die die wirtschaftlichen verhältnisse des Mandanten prüfen §52.
den vorschuss müsste ich gem. § 58 erst dann der staatskasse anzeigen, wenn er das doppelte übersteigt, richtig?

also kann ich die 100 € behalten. kann ich dem mandanten aber dann eine rechnung stellen wie folgt: wv-gebühren - gezahlter vorschuss- vom gericht gezahlte pv-gebühren= differenz die er noch zahlen muss oder bekomm ich diese differenz wirklich nur, wenn ich den Antrag gem. §52 ans gericht gestellt hab.

hab grad nen wirr warr im kopp. will ja keinen antrag ans gericht stellen, will ja aber auch so viel geld wie möglich haben :)
also pv gebühren mit staat abrechnen, kostenrechnung an mdt über die 100 €

oder

pv gebühren abrechnen und an mdt rechnung über wv-vorschuss-pv gebühren?

*schrei*
w
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#4

06.04.2010, 12:38

Du darfst nicht gegenüber dem Mandanten abrechnen, ohne diesen Antrag gestellt zu haben. Ausnahmen sind nur eine Kostenentscheidung gegen die Staatskasse oder eine vorher geschlossene Vergütungsvereinbarung.

Also - PV-Gebühren abrechnen. WV-Gebühren ausrechnen, Differenz minus 100 EUR wollt ihr noch vom Mandanten. Dafür braucht Ihr die Feststellung der Leistungsfähigkeit.

Wenn allerdings vor der Bestellung zum PV bereits WV-Gebühren angefallen sind (hier evtl. GG und VG), können diese auch ohne die Feststellung vom Mdt verlangt werden. Kannst Du ja mal ausrechnen, ob Du über die Schiene ohne den Feststellungsantrag klarkommst.
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#5

06.04.2010, 12:51

haben erst die 100 € geholt und dann einspruch gg. strafbefehl gemacht.

also kann ich in dem falle nur die 100 € behalten, wenn ich die feststellung bei gericht beantrage. falls anwalt sagt, ist zu umständlich muss ich dem mdt den vorschuss wiedergeben, weil ich ja kein geld von ihm zuviel da haben kann.
sorry, wenn ich mich grad bissl blöd anstelle, aber hab ne blockade im kopp.

1. entweder feststellung beim gericht beantragen und dann wv abrechnen oder

2. wenn vorher wv gebühren angefallen sind die mit mdt abrechnen?

stell mich heute echt blöde an
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#6

06.04.2010, 13:01

Nein. Behalten darfst Du sowieso. Nur nicht noch mehr fordern.

Laß uns doch mal mit Mittelgebühren durchrechnen.

PV: 4100+4106+4108=428

WV: 4100+4106+4108=535

535-428=107

100 davon habt Ihr schon bekommen. Wenn Ihr die 7 auch noch haben wollt, müßtet Ihr theoretisch einen Antrag bei Gericht stellen. Oder der Mdt. bezahlt ohne mit der Wimper zu zucken, oder Ihr verzichtet drauf.

Anrechnen oder zurückzahlen wäre nur dann überhaupt im Raum, wenn insgesamt mehr als (2x428=) 856 geflossen wären.
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#7

06.04.2010, 13:16

jetzt hab ichs :)

oh man das war eine schwierige geburt. denn stell ich den mdt eben ne endrechnung über die 100 € damit es auch buchhalterisch stimmt und wegen den 7 euro wird ja keiner weinen.
vielen dank für deine mühe
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#8

06.04.2010, 14:43

Bitte schön. Freut mich, wenn es geholfen hat.
Nine
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#9

27.05.2010, 12:28

Hallo an alle :wink2

Ich setze meine Frage mal eben hier drunter bzw. ich brauche mal eben die Bestätigung, daß ich das verstanden habe, denn ich habe noch nie Gebühren für den PV abgerechnet.
Vorschuß erhielten wir von Mdt i. H. v. € 200,00. Danach dann beantragten wir, uns als PV beiordnen zu lassen. Jetzt soll ich abrechnen. Unser RA-Micro-Programm hat ja so schöne Anträge, wo man nur noch bißchen was einsetzen muß und fertig. Nun kürzt mir RA-Micro den Vorschuß komplett raus, so daß ich noch die vollen PV-GEbühren bekomme. Aber ist das richtig? Wenn ich obiges richtig verstanden habe, dürften wir von den 200 Euro 107 behalten, der Rest wäre als Vorschuß anzurechnen????

Oder nicht, da PV mehr als das doppelte der PV-Gebühren erhalten müßte, damit anrechenbar??? Also wären 200 euro in der Tat nicht anzurechnen?
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#10

27.05.2010, 12:49

Ich zitier mich mal selbst:
Anrechnen oder zurückzahlen wäre nur dann überhaupt im Raum, wenn insgesamt mehr als (2x428=) 856 geflossen wären.
Wobei Du natürlich Deine eigene Berechnung einsetzen mußt. Meine oben war ja nur ein Beispiel anhand der üblicherweise anfallenden Gebühren, jeweils in Höhe der Mittelgebühr.
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