...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
-
Asgoth
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1072
- Registriert: 12.06.2008, 07:17
- Wohnort: Dresden
#11
21.05.2010, 13:49
Hab mich ggf. in meinem ersten Beitrag unverständlich ausgedrückt.
ja, das hast du dann wohl!
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
-
Carmenzita
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 313
- Registriert: 28.05.2009, 11:58
- Beruf: frischgebackene ReNo
- Wohnort: Berlin
#12
21.05.2010, 13:53
aso...er soll sich des Falls also doch annehmen. eigentlich auch loggisch...
Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.
Gehe nicht, wohin der Weg führen mag, sondern dorthin, wo kein Weg ist, und hinterlasse eine Spur.
Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
-
Manuela77
- Forenfachkraft
- Beiträge: 216
- Registriert: 05.04.2006, 13:12
- Beruf: ReFa
- Software: Advoware
- Wohnort: Leipziger Umland
#13
21.05.2010, 14:49
Wie wärs denn mit der 0,3 Gebühr Nr. 3404 VV RVG für ein einfaches Schreiben? Das ist das Akteneinsichtsgesuch ja m. E. ...
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
-
Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
-
...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
#14
25.05.2010, 11:49
Wenn die Akte angefordert wird, um die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen, passen die Ziffern 2100 ff. doch perfekt. Da solltest Du gar nicht lange woanders rumsuchen.
-
ellimorelli
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1776
- Registriert: 11.06.2009, 22:01
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Thüringen
#15
26.05.2010, 19:55
Ich muss nochmal ne blöde Frage stellen.
Wenn sich herausstellen würde, dass die Berufung Sinn macht, kann ich dann gleich ne 1,6 VG abrechnen oder kann ich die 0,75 VG abrechnen und sodann bei der Rechnung für die Berufung diese anrechnen?
-
jenniver
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2463
- Registriert: 24.07.2006, 21:13
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Düsseldorf
#16
26.05.2010, 20:08
Kommt darauf an, ob ihr vom Mdt. direkt den Auftrag erhaltet Berufung einzulegen. Wenn ihr dem Mdt sagt, Berufung hat Erfolg und er sagt okay Berufung einlegen, dann würde ich direkt die 1,6 abrechnen. Ansonsten erst die Prüfungsgebühr und diese dann bei Berufungseinlegung anrechnen.